OGH Bkd81/90; (RS0055023)

OGHBkd81/90;29.6.2023

Rechtssatz

Dem Rechtsanwalt, der als Vertreter einer OHG tätig war, ist es verwehrt, Gesellschafter gegen andere Gesellschafter bei Auseinandersetzungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu vertreten (AnwBl 1969,67; AnwBl 1973,135), weil die OHG keine juristische Person ist und damit die Gesellschafter selbst Träger der Rechte und Pflichten sind, so dass der Rechtsanwalt, der die OHG vertritt, als Vertreter aller Gesellschafter anzusehen ist (AnwBl 1960,35). Eine Kollision besteht jedenfalls dann, wenn die Vertretung der Gesellschaft und die Vertretung der einzelnen Gesellschafter bei der Auseinandersetzung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, da sonst die Gefahr eines Interessenwiderstreites oder eines Verstoßes gegen die Treuepflicht des Anwaltes besteht (AnwBl 1973,135; auch AnwBl 1963,62).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

Bkd 81/90OGH24.01.1994
13 Bkd 5/04OGH17.10.2005

Auch; nur: Dem Rechtsanwalt, der als Vertreter einer OHG tätig war, ist es verwehrt, Gesellschafter gegen andere Gesellschafter bei Auseinandersetzungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu vertreten. (T1); Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der eine Gesellschaft und einen Gesellschafter einmal vertreten hat, darf diesen Gesellschafter gegen einen anderen in einer Gesellschaftsangelegenheit später nicht mehr vertreten. (T2)

9 Bkd 2/05OGH06.11.2006

Auch; Beisatz: § 14 RL-BA legt nur die allgemeine gesetzliche Regelung des § 10 RAO für einen speziellen Teil des Gesellschaftsrechtes aus, schränkt sie aber keineswegs wirksam ein. Selbst wenn der Disziplinarbeschuldigte den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH nur über Auftrag eines der beiden geschäftsführenden Gesellschafter gestellt hat, hat er, im Hinblick auf die Verpflichtung gemäß § 69 Abs 2 KO, damit auch die Interessen des zweiten geschäftsführenden Gesellschafters vertreten. Durch die Vertretung des ihm mit der Stellung des Konkurseröffnungsantrags beauftragenden geschäftsführenden Gesellschafters in einem folgenden Zivilprozess gegen den zweiten geschäftsführenden Gesellschafter, bei dem es letztlich um die Frage ging, ob der Konkurseröffnungsantrag zu Recht gestellt wurde, hat er einen Verstoß gegen § 10 RAO verwirklicht. (T3)

14 Bkd 4/07OGH18.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Zwischen einer juristischen Person und deren Organen besteht keine Identität. Wenngleich der Vorstand einer juristischen Person für diese als Organ handelnd auftritt, kann keine Rede davon sein, dass es sich bei diesem Vertreter und der von ihm vertretenen Gesellschaft um ein- und dieselbe Person handle. (T4); Beisatz: Hier: Vertretung des Geschäftsführers einer GmbH und Vorstand eines Fußballclubs als Kläger in einem Verfahren, sowie Vertretung eines anderen Mandanten als Kläger in einem mit dem erstgenannten, nicht im Zusammenhang stehenden Verfahren gegen die GmbH und den Fußballclub als Beklagte stellt weder eine echte, noch eine unechte Doppelvertretung dar. (T5)

16 Bkd 2/08OGH29.09.2008

Vgl; Beisatz: Das Delikt der Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt ein Unternehmen und gleichzeitig einen Gesellschafter dieses Unternehmens gegen das Unternehmen vertritt. (T6)

24 Os 1/14yOGH12.03.2014

Auch

20 Os 9/16yOGH20.12.2016

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6

22 Ds 3/22vOGH12.12.2022

Vgl; Beis nur wie T4

23 Ds 18/22gOGH29.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19940124_OGH0002_000BKD00081_9000000_002