Normen
StGB §12 Bc
15 Os 156/93 | OGH | 16.12.1993 |
Veröff: EvBl 1994/78 S 347 |
13 Os 85/94 | OGH | 06.07.1994 |
nur: Beitragstäter im Sinn des § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muß. (T1) |
11 Os 6/21y | OGH | 15.03.2021 |
Vgl |
14 Os 44/23m | OGH | 23.05.2023 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19931216_OGH0002_0150OS00156_9300000_002
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