Rechtssatz
Bei mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Behandlungsmethoden ist jeweils diejenige zu wählen, die die geringsten Kosten verursacht, bzw bei der die Relation der Kosten zum Nutzen (Heilerfolg) am günstigsten ist.
10 ObS 52/96 | OGH | 26.03.1996 |
Auch; Beisatz: Die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung ist auch im Bereich der sozialen Krankenversicherung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Vielmehr tritt die Höhe der Kosten als Argument umso mehr in den Hintergrund, je höher das tangierte Gut zu bewerten ist. Lediglich bei im wesentlichen wirkungsgleichen diagnostischen oder therapeutischen Verfahren wäre das billigste zu wählen. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/80 |
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_010OBS00174_9300000_003