OGH 4Ob75/93; 4Ob39/95; 4Ob48/95; 4Ob88/95; 4Ob46/23b (RS0078425)

OGH4Ob75/93; 4Ob39/95; 4Ob48/95; 4Ob88/95; 4Ob46/23b28.3.2023

Rechtssatz

Wendet sich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder überwiegend an fachkundige Abnehmer, ist davon auszugehen, dass diesen die Marktverhältnisse und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind. -"Crystal Ski Austria"

Normen

UWG §2 C2a
UWG §2 D10

4 Ob 75/93OGH29.06.1993
4 Ob 39/95OGH25.04.1995

Vgl auch; Beisatz: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage (hier: bestimmte von der Beklagten angebotene Waren stammten "aus eigener Produktion", obwohl sie tatsächlich im Ausland von einem anderen Unternehmen in Lohnarbeit gefertigt werden) allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T1)

4 Ob 48/95OGH13.06.1995

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T2)

4 Ob 88/95OGH05.12.1995

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 46/23bOGH28.03.2023

nur T2: Hier: Die Ankündigung einer neuen Sportbeilage in einer Tageszeitung spricht nicht gezielt sportbegeisterte Personen an, die Sportereignisse auf der ganzen Welt im Detail mitverfolgen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0040OB00075_9300000_001

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