OGH 1Ob3/92; 3Ob538/93; 8Ob65/98m (RS0046083)

OGH1Ob3/92; 3Ob538/93; 8Ob65/98m28.6.2023

Rechtssatz

Der Richter darf lebhaft sein, auch laut und deutlich sprechen und seiner Pflicht mit Eifer und Leidenschaft nachgehen, aber Entgleisungen, grobe Unsachlichkeiten, rein gefühlsmäßig wertende, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen begründen die Besorgnis der Befangenheit, auch wenn in freier Rede und Gegenrede während der mündlichen Verhandlung (oder auch danach) dem Richter schon eher einmal unbeabsichtigt ein "Ausrutscher" unterlaufen kann.

Normen

Geo §52
JN §19 Z2

1 Ob 3/92OGH07.10.1992

Veröff: SZ 65/125

3 Ob 538/93OGH12.01.1994

Auch; nur: Auch wenn in freier Rede und Gegenrede während der mündlichen Verhandlung (oder auch danach) dem Richter schon eher einmal unbeabsichtigt ein "Ausrutscher" unterlaufen kann. (T1) Beisatz: Ein unbeabsichtigter "Ausrutscher" begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. (T2)

8 Ob 65/98mOGH26.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. (T3)

6 Ob 83/23hOGH28.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: keine Befangenheit (T4)

Dokumentnummer

JJR_19921007_OGH0002_0010OB00003_9200000_002