Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst.
2 Ob 366/97f | OGH | 20.01.1998 |
Beisatz: Seit der Änderung des § 146 Abs 1 ZPO durch Art IV Z 24 ZVN 1993 wird die Frist des § 148 Abs 2 ZPO nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist. (T1) |
1 Ob 213/17f | OGH | 29.11.2017 |
Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA01028_9200000_001
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