Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der Lauf der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits dann beginnen kann, wenn der säumigen Partei die Aufklärung des zur Säumnis führenden Irrtums möglich ist. Es kommt also nicht darauf an, wann das die Versäumung verursachende Ereignis weggefallen ist, sondern wann es weggefallen sein könnte (RZ 1991/54 = AnwBl 1991, 110; ähnlich SSV-NF 4/43; vgl Fasching IV 740 f).
Seit der Änderung des § 146 Abs 1 ZPO durch Art IV Z 24 ZVN 1983 wird allerdings die Frist des § 148 Abs 2 ZPO nur dann in Lauf gesetzt, wenn die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist. Es darf nämlich bei der Beurteilung dieser Frage kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst (RZ 1991/54 = AnwBl 1991, 110).
Grobe Fahrlässigkeit liegt hier vor, weil die Geschäftsführerin der Beklagten den am 15.7.1991 in Empfang genommenen Zurückweisungsbeschluß ungeöffnet ohne Evidenzvormerk in eine Lade gelegt und ihn in der Folge vergessen hat, so daß die Beklagte erst nach dem Exekutionsvollzug vom 10.10.1991 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat.
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