OGH 5Ob125/91; 5Ob262/02v; 6Ob140/05i; 9Ob55/07i; 1Ob11/08m; 2Ob161/09d; 5Ob123/10i; 5Ob193/12m; 5Ob154/16g; 5Ob50/20v; 5Ob39/23f (RS0011841)

OGH5Ob125/91; 5Ob262/02v; 6Ob140/05i; 9Ob55/07i; 1Ob11/08m; 2Ob161/09d; 5Ob123/10i; 5Ob193/12m; 5Ob154/16g; 5Ob50/20v; 5Ob39/23f18.4.2023

Rechtssatz

Dem Fruchtgenussberechtigten kommt anstelle des mit dem Fruchtgenuss belasteten Miteigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu; er kann daher auch einen Antrag nach § 15 Abs 1 Z 2 WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach § 16 WEG stellen. Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberechtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil.

Normen

ABGB §509
WEG §15 Abs1 Z2
WEG §16
WEG 2002 §30 Abs1 Z1

5 Ob 125/91OGH30.06.1992
5 Ob 262/02vOGH10.02.2004

nur: Dem Fruchtgenussberechtigten kommt das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu. (T1); Veröff: SZ 2004/23

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. (T2); Veröff: SZ 2005/104

9 Ob 55/07iOGH28.09.2007

nur: Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberichtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil. (T3)

1 Ob 11/08mOGH29.01.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden. (T4); Beisatz: Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. (T5)

2 Ob 161/09dOGH08.07.2010

Auch; nur T1; ähnlich Beis wie T4 nur: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. (T6)

5 Ob 123/10iOGH31.08.2010

Vgl; Beisatz: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten. (T7)

5 Ob 193/12mOGH23.10.2012

Auch; nur T1; Ähnlich Beis wie T6

5 Ob 154/16gOGH22.11.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/123

5 Ob 50/20vOGH22.10.2020

Beis nur wie T4

5 Ob 39/23fOGH18.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0050OB00125_9100000_001