OGH 15Os131/91; 15Os185/93; 11Os161/03; 12Os63/04; 13Os17/05g; 15Os30/06k; 14Os33/20i; 14Os39/23a (RS0099720)

OGH15Os131/91; 15Os185/93; 11Os161/03; 12Os63/04; 13Os17/05g; 15Os30/06k; 14Os33/20i; 14Os39/23a1.8.2023

Rechtssatz

Der Wirkungsbereich der Z 10 a (ebenso wie der Z 5 a) beginnt erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird, das heißt, wo objektiv vernünftige Zweifel offenbleiben. Bedenken können demnach nur erheblich im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes sein, wenn Zweifel auf der Ebene der intersubjektiven Überzeugungskraft hervorgerufen werden.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §345 Abs1 Z10a
StPO §362 Abs1

15 Os 131/91OGH15.05.1992
15 Os 185/93OGH17.02.1994
11 Os 161/03OGH30.03.2004

Auch; nur: Der Wirkungsbereich der Z 10 a (ebenso wie der Z 5 a) beginnt erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird. (T1); Beisatz: Das heißt sobald ein objektiver Beobachter auf Grund aktenkundiger Beweisergebnisse die Lösung der Schuldfrage vernünftigerweise zu teilen nicht imstande wäre. (T2)

12 Os 63/04OGH05.08.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine vollständige Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. (T3)

13 Os 17/05gOGH30.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes liegt keineswegs darin, den Obersten Gerichtshof zu veranlassen, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftigerweise denn doch nicht sein!", kann mit diesem Nichtigkeitsgrund aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter, aktenkundiger Beweise geltend gemacht werden. Unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten (vgl auch Art 91 B-VG). (T4)

15 Os 30/06kOGH18.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, diese somit das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (WK-StPO § 281 Rz 470, 490). (T5)

14 Os 33/20iOGH21.07.2020

Vgl

14 Os 39/23aOGH01.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19920515_OGH0002_0150OS00131_9100000_005

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