OGH 5Ob68/92; 5Ob103/93; 5Ob2034/96w; 5Ob2377/96m; 5Ob216/02d; 5Ob94/03i; 5Ob75/06z; 5Ob170/19i; 5Ob15/22z; 5Ob231/22i (RS0069728)

OGH5Ob68/92; 5Ob103/93; 5Ob2034/96w; 5Ob2377/96m; 5Ob216/02d; 5Ob94/03i; 5Ob75/06z; 5Ob170/19i; 5Ob15/22z; 5Ob231/22i31.1.2023

Rechtssatz

Die Textierung des § 2 Abs 3 MRG ist so zu verstehen, daß der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Hauptmieter zu beweisen hat, die Gegner aber - wenn der Antragsteller seiner Beweispflicht in dem zumutbaren Ausmaß nachgekommen ist - die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände darzutun und offenzulegen haben, die den erbrachten Nachweis entkräften.

Normen

MRG §2 Abs3

5 Ob 68/92OGH28.04.1992

Veröff: WoBl 1993,181

5 Ob 103/93OGH07.12.1993
5 Ob 2034/96wOGH17.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Durch das 3.WÄG wurde die schon vorher entwickelte Judikatur nunmehr festgeschrieben, wonach die Beweislast dafür, daß dennoch keine Umgehungsabsicht vorlag, zu Vermieter und Hauptmieter verschoben wurde; dabei genügt es, daß die Umgehung zumindest in Kauf genommen (dolus eventualis) wird. (T1)

5 Ob 2377/96mOGH18.03.1997

Vgl auch

5 Ob 216/02dOGH20.11.2002

Vgl auch

5 Ob 94/03iOGH13.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Indizien für eine Umgehungsabsicht können entkräftet werden. Ob dem Hauseigentümer bzw dem Hauptmieter eine solche Entkräftung gelungen ist, kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T2)

5 Ob 75/06zOGH30.05.2006

Beis wie T2

5 Ob 170/19iOGH22.10.2019

Beis wie T2

5 Ob 15/22zOGH24.03.2022

Vgl; Nur Beis wie T2

5 Ob 231/22iOGH31.01.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0050OB00068_9200000_001

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