OGH 12Os126/91; 15Os157/91; 15Os73/10i; 15Os124/23h (RS0000158)

OGH12Os126/91; 15Os157/91; 15Os73/10i; 15Os124/23h14.12.2023

Rechtssatz

Das Gericht hat nach § 395 Abs 1 StPO nicht etwa über die Kostenersatzpflicht im Grunde zu befinden - darüber wird anläßlich der Verfahrenseinstellung erkannt (§ 390 Abs 1 StPO) -, und auch nicht über die Möglichkeit eines Übereinkommens, sondern unter Beachtung der Grundsätze des Abs 2 und 3 des § 395 StPO ausschließlich über die Höhe der Kosten. Gerade darin liegt der gesetzliche Auftrag des § 395 StPO, der (unter Ausklammerung des Zivilgerichtes) zwecks Schaffung eines Exekutionstitels (§ 1 Z 8 EO) an das Strafgericht gerichtet ist.

Normen

EO §1 Z8 IIH
StPO §395 Abs1

12 Os 126/91OGH07.11.1991
15 Os 157/91OGH16.01.1992
15 Os 73/10iOGH15.12.2010

Vgl; Beisatz: Durch den Zuspruch einer Entschädigung nach Art 41 MRK durch den EGMR sind ‑ ungeachtet des Umstands, dass dort ein anderes Rechtssubjekt zur Zahlung verpflichtet wurde ‑ alle Kostenersatzansprüche abschließend bis zum Zeitpunkt dieses Ausspruchs abgegolten. (T1)

15 Os 124/23hOGH14.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19911107_OGH0002_0120OS00126_9100000_001

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