Spruch:
In der Strafsache AZ 26 E Vr 2336/90 des Landesgerichtes Linz verletzt der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 20.August 1991, AZ 9 Bs 262/91, das Gesetz in der Bestimmung des § 395 Abs. 1 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8.Jänner 1991, GZ 26 E Vr 2336/90-6, wurde dem der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannten und zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilten Leopold A***** auch gemäß § 389 StPO der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäß § 369 StPO die Zahlung eines "Teilschmerzengeldes" in Höhe von 500 S an die Privatbeteiligte Johanna B***** auferlegt. Die Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten bestimmte das Landesgericht Linz über deren Antrag mit Beschluß vom 12.Juli 1991 mit 6.613,56 S (ON 20). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 20.August 1991, AZ 9 Bs 262/91, Folge und wies den Kostenbestimmungsantrag der Privatbeteiligten zurück (ON 23). Nach Auffassung des Beschwerdegerichtes "indiziere" die aus dem Akt ersichtliche Korrespondenz zwischen dem Verurteilten und der Privatbeteiligten im Zusammenhang mit deren dem Gericht gegenüber getätigten Äußerungen "nachhaltig das Vorliegen eines Übereinkommens in der Kostenfrage; die Auslegung der zivilrechtlichen Frage, ob das Angebot der Privatbeteiligten vom Verurteilten rechtzeitig angenommen wurde und wenn ja, was eigentlich Inhalt des Angebots und von dessen Annahme war, falle nicht in die Kompetenz des Strafgerichtes" (AS 90 f).
Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, findet diese Auffassung des Oberlandesgerichtes im Gesetz keine Deckung.
Auszugehen ist davon, daß der (wie vorliegend) in einem offiziosen Strafverfahren schuldig gesprochene Angeklagte dem mit seinem Anspruch zumindest zum Teil durchgedrungenen Privatbeteiligten die - zur zweckmäßigen Durchsetzung des Anspruchs notwendigen - Kosten der Vertretung zu ersetzen hat (§ 389 Abs. 1 StPO iVm §§ 381 Abs. 1 Z 8, 393 Abs. 3 StPO). In Ansehung der Höhe dieses Kostenersatzes räumt das Gesetz in der Bestimmung des § 395 Abs. 1 StPO (verbo: "Übereinkommen") den Beteiligten vorweg die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung ein; gelingt diese nicht, fällt die Kostenbestimmung in den Zuständigkeitsbereich des in erster Instanz entscheidenden Gerichtes. Aus dem klaren gesetzlichen Auftrag, dem ersatzberechtigten Privatbeteiligten unter Ausklammerung des Zivilgerichtes einen Exekutionstitel zu verschaffen (vgl. 12 Os 126/91), ergibt sich die dem Strafgericht obliegende Verpflichtung, in all jenen Fällen seine Entscheidungskompetenz wahrzunehmen, in denen das Vorliegen einer rechtswirksamen, einen Exekutionstitel sohin von vornherein entbehrlich erscheinen lassenden außergerichtlichen Übereinkunft über die Höhe der zu ersetzenden Kosten nicht klar zu Tage tritt, wobei schon die Einbringung eines diesbezüglichen Kostenbestimmungsantrages in der Regel die mangelnde Willensübereinstimmung der Beteiligten indiziert.
Demgemäß ist nur dann die Zuständigkeit des Strafgerichts zu einer Kostenbestimmung gemäß § 395 Abs. 1 StPO nicht gegeben, wenn ein solches Übereinkommen getroffen wurde. Es obliegt daher - der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes zuwider - dem Strafgericht die Prüfung, ob im gegenständlichen Fall eine Einigung zwischen der Privatbeteiligten und dem Verurteilten über die Höhe der Kosten der Privatbeteiligung erzielt wurde.
Das Erstgericht hat das Vorliegen eines derartigen Übereinkommens nicht als erwiesen angenommen. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde bestand eine Vereinbarung über die Höhe dieser Kosten. Es wäre daher Aufgabe des Beschwerdegerichtes gewesen, über diesen Beschwerdeeinwand zu entscheiden.
Indem das Oberlandesgericht dieser Verpflichtung nicht nachkam, sondern den Kostenbestimmungsantrag zurückwies, verstieß es gegen die Bestimmung des § 395 Abs. 1 StPO.
Da sich die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz aber nicht zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, mußte es - übereinstimmend mit den Ausführungen der Generalprokuratur - mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben (§ 292 StPO).
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