OGH 7Ob607/91 (RS0020939)

OGH7Ob607/9131.1.2023

Rechtssatz

Solange der Mieter im Anwendungsbereich des § 33 MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg 35391). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob dem Mieter letztlich die Entkräftung der Auflösungserklärung gelingt oder nicht und wird nicht rückwirkend dadurch beseitigt, dass der Mieter im Prozess unterliegt.

Normen

ABGB §1118 A1
MRG §33

7 Ob 607/91OGH10.10.1991

Veröff: WoBl 1993,29

5 Ob 43/93OGH25.05.1993

Beisatz: Eine anhängige Räumungsklage rechtfertigt daher weder die Abweisung eines auf §§ 3,6 MRG gestützten Sachantrages noch die - auch aus anderen Erwägungen unzulässige - Unterbrechung eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T1)

5 Ob 18/93OGH09.03.1993

nur: Solange der Mieter im Anwendungsbereich des § 33 MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg 35391). (T2) <br/>Veröff: ImmZ 1993,242

2 Ob 577/93OGH30.09.1993

nur T2

7 Ob 303/06vOGH31.01.2007

nur T2

1 Ob 208/08gOGH25.11.2008

Auch; nur T2

7 Ob 104/18xOGH21.11.2018

Vgl

5 Ob 225/22gOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0070OB00607_9100000_001