OGH 1Ob577/91; 6Ob147/04t; 1Ob224/05f; 10Ob21/08y; 2Ob1/09z; 5Ob119/19i; 9Ob53/23v (RS0018687)

OGH1Ob577/91; 6Ob147/04t; 1Ob224/05f; 10Ob21/08y; 2Ob1/09z; 5Ob119/19i; 9Ob53/23v23.11.2023

Rechtssatz

Mit der vorbehaltlosen Übernahme der Leistung (des Werkes), die den Anschein der Erfüllung für sich hat, wandelt sich die Beweislast des Schuldners (Unternehmers), erfüllt zu haben, in eine Beweislast der Mangelhaftigkeit (der nicht vollständigen Erfüllung) des Gläubigers um.

Normen

ABGB §932 I
ABGB §1167
ZPO §272 C

1 Ob 577/91OGH09.10.1991

Veröff: JBl 1992,243

6 Ob 147/04tOGH26.08.2004

Vgl

1 Ob 224/05fOGH31.01.2006

Auch; Beisatz: Nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts muss der Übernehmer die Mangelhaftigkeit der Sache beweisen. Er hat zu behaupten, dass und aus welchen Gründen die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde bzw welche konkreten Fehler sie aufweist. Der Übergeber hat die Freiheit von Qualitätsmängeln somit nur bei Vorliegen eines entsprechend substantiierten Bestreitungsvorbringens zu beweisen. (T1)

10 Ob 21/08yOGH12.05.2009

Beisatz: Die Beweislast für eine mangelhafte Erfüllung nach Übergabe der Sache trifft grundsätzlich den Erwerber. (T2); Beisatz: Da Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich gleich zu behandeln sind, besteht kein Anlass, bei im Rahmen der Gewährleistung geltend gemachten Rechtsmängeln von den allgemeinen Regeln der Behauptungs- und Beweislast abzugehen. (T3); Bem: Siehe RS0124755. (T4); Veröff: SZ 2009/66

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Veröff: SZ 2010/41

5 Ob 119/19iOGH27.11.2019
9 Ob 53/23vOGH23.11.2023

Beisatz wie T2: Hier: VW Touran mit Motor EA288; Der klagende Käufer hat das Vorliegen einer Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zu beweisen. Der Händler, der sich auf eine zulässige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot von Abschalteinrichtungen beruft, hat die Voraussetzungen dafür zu behaupten und zu beweisen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00577_9100000_001

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