OGH 10Ob21/08y (RS0124755)

OGH10Ob21/08y12.5.2009

Rechtssatz

Da Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich gleich zu behandeln sind, besteht kein Anlass, bei im Rahmen der Gewährleistung geltend gemachten Rechtsmängeln von den allgemeinen Regeln der Behauptungs- und Beweislast abzugehen (so schon 6 Ob 312/97v).

Normen

ABGB §922
ABGB §923
ABGB §932 VIIa
ZPO §266 B

10 Ob 21/08yOGH12.05.2009

Beisatz:Hier: Kauf- und Abtretungsvertrag über Anteile an einer Kapitalgesellschaft; ein Rechtsmangel wäre bereits dann zu bejahen, wenn die Umstände, aus denen sich der behauptete Rechtsmangel ableitet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. (T1); Veröff: SZ 2009/66

Dokumentnummer

JJR_20090512_OGH0002_0100OB00021_08Y0000_001