OGH 1Ob516/91 (RS0020216)

OGH1Ob516/9125.1.2023

Rechtssatz

Unter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen.

Normen

ABGB §1077 Satz2

1 Ob 516/91OGH06.03.1991

Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454

5 Ob 39/95OGH28.02.1995

Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T1)

1 Ob 49/00pOGH25.07.2000

Beisatz: Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/120

5 Ob 244/03yOGH25.05.2004
8 Ob 161/08xOGH02.04.2009

Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T3)<br/>Bem: Siehe auch RS0124640. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/45

5 Ob 231/13aOGH21.02.2014
6 Ob 9/20xOGH23.01.2020
5 Ob 8/22wOGH10.03.2022
7 Ob 222/22fOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag, wonach der Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts „rechtskräftig“ werden soll, betrifft nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910306_OGH0002_0010OB00516_9100000_003