Rechtssatz
Im Falle einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand die in der Klage geltend gemachte Forderung.
Normen
JN §24
ZPO nF §528 Abs2 Z1 K
AußStrG 2005 §71 Abs1
5 Ob 253/98m | OGH | 13.10.1998 |
Beisatz: Da es darum geht, welcher Richter über die Klagsforderung zu entscheiden hat, ist der sachliche Zusammenhang mit dem Streitwert enger als im Fall der Ausübung der Sitzungspolizei. (T1) |
6 Ob 305/06f | OGH | 18.01.2007 |
Beisatz: Da der Entscheidungsgegenstand im vorliegenden Fall 20.000 EUR übersteigt, konnte bei Fehlen des Ausspruchs sogleich das demnach jedenfalls zustehende Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses ergriffen werden. Die Revisionsrekurswerberin wird dadurch nicht schlechter gestellt, weil der ObersteGerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnehin an den Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden wäre. (T2) |
7 Ob 164/08f | OGH | 27.08.2008 |
Auch; Beisatz: Da der Entscheidungsgegenstand im Ablehnungsverfahren mit jenem im Hauptverfahren gleichzusetzen ist, hat das Rekursgericht zutreffend von einem Bewertungsausspruch Abstand genommen. (T3) |
9 Ob 61/08y | OGH | 08.10.2008 |
Beisatz: Hier: Besitzstörungsverfahren; Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO für unzulässig erachtet. (T4) |
10 Ob 108/15b | OGH | 22.02.2016 |
Auch; Beis wie T3 nur: In Ablehnungssachen ist der Entscheidungsgegenstand mit jenem im Hauptverfahren gleichzusetzen. (T5) |
10 Ob 32/23p | OGH | 24.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T2 nur: Die Revisionsrekurswerberin wird dadurch nicht schlechter gestellt, weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnehin an den Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden wäre. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0020OB00504_9100000_001
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