OGH 1Ob41/90; 2Ob59/05y; 2Ob286/05f; 2Ob86/06w; 2Ob194/07d; 2Ob35/22v; 2Ob76/23z (RS0075581)

OGH1Ob41/90; 2Ob59/05y; 2Ob286/05f; 2Ob86/06w; 2Ob194/07d; 2Ob35/22v; 2Ob76/23z20.4.2023

Rechtssatz

a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.

b) Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.

c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo es sich um alle in einem Baublock gelegenen Liegenschaften handelt und wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht.

VwGH vom 06.11.1962, Zl 1577/62; Veröff: ÖVA 1965,26

Normen

StVO 1960 §93

1 Ob 41/90OGH19.12.1990

nur: a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.<br/>b) Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.<br/>c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht. (T1)

2 Ob 59/05yOGH14.06.2005

Auch; Beisatz: Die Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften hingegen nicht umfasst. (T2)

2 Ob 286/05fOGH29.06.2006

Auch; nur: Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T3)<br/>Beisatz: Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt. (T4)

2 Ob 86/06wOGH05.10.2006

Auch; nur T3; Beis wie T4

2 Ob 194/07dOGH18.10.2007

Auch; nur: a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T5)<br/>Beis wie T4

2 Ob 35/22vOGH26.04.2022

nur T3; nur T5

2 Ob 76/23zOGH20.04.2023

vgl; nur T3; nur T5<br/>Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung, die Straße über den Gehsteig hinaus zu räumen bzw zu streuen. (T6)<br/>Beisatz: Die Qualifikation einer von der Fahrbahn abgegrenzten Verkehrsfläche als Gehsteig kann wegen der im Gesetz erforderlichen Bestimmung für den Fußgängerverkehr durchaus an einer sehr geringen Breite des Wegs scheitern. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0010OB00041_9000000_001

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