Normen
1 Ob 41/90 | OGH | 19.12.1990 |
nur: a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr.<br/>b) Wenn daher im Abs 4 dieser Gesetzesstelle von dem allgemeinen Erfordernis und von der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Rede ist, dann müssen diese Begriffe vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs verstanden werden.<br/>c) Eine Befriedigung im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist in der Regel nur dort vertretbar, wo ein anderer Gehsteig oder ein anderer Gehweg zur Verfügung steht. (T1) |
2 Ob 59/05y | OGH | 14.06.2005 |
Auch; Beisatz: Die Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften hingegen nicht umfasst. (T2) |
2 Ob 286/05f | OGH | 29.06.2006 |
Auch; nur: Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T3)<br/>Beisatz: Es handelt sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck im Schutz der die dort genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützenden Fußgänger liegt. (T4) |
2 Ob 86/06w | OGH | 05.10.2006 |
Auch; nur T3; Beis wie T4 |
2 Ob 194/07d | OGH | 18.10.2007 |
Auch; nur: a) Die Bestimmungen des § 93 StVO dienen vornehmlich dem Fußgängerverkehr. (T5)<br/>Beis wie T4 |
2 Ob 35/22v | OGH | 26.04.2022 |
nur T3; nur T5 |
2 Ob 76/23z | OGH | 20.04.2023 |
vgl; nur T3; nur T5<br/>Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung, die Straße über den Gehsteig hinaus zu räumen bzw zu streuen. (T6)<br/>Beisatz: Die Qualifikation einer von der Fahrbahn abgegrenzten Verkehrsfläche als Gehsteig kann wegen der im Gesetz erforderlichen Bestimmung für den Fußgängerverkehr durchaus an einer sehr geringen Breite des Wegs scheitern. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0010OB00041_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)