Normen
ZPO §146 III
9 ObA 259/90 | OGH | 07.11.1990 |
Veröff: AnwBl 1991,110 = RZ 1991/54 S 172 |
1 Ob 373/98d | OGH | 23.03.1999 |
Vgl auch; Veröff: SZ 72/51 |
8 ObS 82/99p | OGH | 26.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Versehen einer jahrelang in der Postabgabestelle der Arbeiterkammer tätigen Angestellten, wodurch der vom Referenten rechtzeitig übermittelte Antrag nicht weitergeleitet wurde, bildet einen Wiedereinsetzungsgrund. (T1) |
9 ObA 9/00i | OGH | 26.04.2000 |
10 ObS 117/02g | OGH | 18.06.2002 |
Beisatz: Hier: Übersehen, dass es sich um eine Sozialrechtssache handelt, und die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung finden- minderes Grad des Versehens. (T2)<br/>Beisatz: Zur Sorgfaltspflicht: Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozesshandlungen sichergestellt wird, und der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht - zumindest durch regelmäßig stichprobenartige Kontrollen - gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachkommen. Die Überwachung der Hilfskräfte hat der Anwalt je nach Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit vorzunehmen. (T3) |
3 Ob 264/04a | OGH | 22.12.2004 |
Beisatz: Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist demnach im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen. (T4) |
9 ObA 79/04i | OGH | 11.01.2005 |
Auch; Beisatz: Ein Verschulden eines Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung uU dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Fristversäumung als Folge eines nicht mehr entschuldbaren Organisationsmangels. (T6) |
16 Ok 47/05 | OGH | 17.10.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss; Hier: Kein Organisationsverschulden, wenn bei einem größeren Unternehmen, bei dem Behördenkontakte nahezu alltäglich sind, bis dahin kein behördliches Schriftstück jemals verschwunden ist. Die Wiedereinsetzungswerberin durfte sich darauf verlassen, dass das von ihr eingerichtete System der Postbearbeitung und -weiterleitung fehlerfrei funktioniert, gab es doch für sie bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte, dass die von ihr für diese Aufgabe eingesetzten Mitarbeiter mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht wären. (T7) |
9 ObA 40/11i | OGH | 27.07.2012 |
Auch; Beis wie T5 |
3 Ob 60/13i | OGH | 16.04.2013 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7 |
7 Ob 18/13t | OGH | 17.09.2013 |
6 Ob 66/17z | OGH | 29.05.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T3 |
1 Ob 119/17g | OGH | 28.06.2017 |
Beis wie T5; Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Sendebericht / Zustellprotokoll nicht ausgedruckt. (T9) |
14 Os 93/18 | OGH | 09.10.2018 |
Beisatz: Keine Wiedereinsetzung bei Unterbleiben der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Überwachung ordnungsgemäßer Einbringung fristgebundener Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr. (T10) |
5 Ob 229/21v | OGH | 04.04.2022 |
Beis wie T5; Beis wie T7 |
10 ObS 37/23y | OGH | 22.06.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_009OBA00259_9000000_004
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