OGH 3Ob572/90; 5Ob77/98d; 8ObA10/23p (RS0017252)

OGH3Ob572/90; 5Ob77/98d; 8ObA10/23p29.3.2023

Rechtssatz

§ 16 Abs 6 MRG hat für die Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens das Formerfordernis eines "Schreibens" festgelegt. Wie dieses Schreiben auszugestalten ist, ist aber im Gesetz nicht geregelt. Die für die Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit nötige Unterschrift bei Verträgen (§ 886 ABGB) ist hier nicht erforderlich. Selbst die Schriftform nach § 886 ABGB und damit erst recht die mildere Form eines Schreibens kann aber durch die strengere Form der Zustellung einer Klage ersetzt werden. Es muß auch für das im § 16 Abs 6 MRG vorgesehene Schreiben über das Erhöhungsbegehren gelten, daß die Zustellung der das Erhöhungsbegehren enthaltenden Klage diese Form ersetzt.

Normen

ABGB §886
MRG §16 Abs6

3 Ob 572/90OGH17.10.1990

Veröff: WoBl 1991,124

5 Ob 77/98dOGH26.05.1998

Vgl auch; nur: § 16 Abs 6 MRG hat für die Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens das Formerfordernis eines "Schreibens" festgelegt. Wie dieses Schreiben auszugestalten ist, ist aber im Gesetz nicht geregelt. Die für die Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit nötige Unterschrift bei Verträgen (§ 886 ABGB) ist hier nicht erforderlich. (T1); Beisatz: Hier: § 14d Abs 4 WGG. (T2)

8 ObA 10/23pOGH29.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19901017_OGH0002_0030OB00572_9000000_001

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