Normen
ABGB §1295 Ib
8 Ob 600/90 | OGH | 17.05.1990 |
Veröff: ecolex 1990,474 = JBl 1990,792 |
6 Ob 531/91 | OGH | 14.05.1992 |
1 Ob 564/94 | OGH | 30.05.1994 |
Auch; Veröff: SZ 67/101 |
5 Ob 512/95 | OGH | 25.04.1995 |
nur: Der Käufer kann - Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt - bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstandes neben den Gewährleistungsansprüchen (etwa auch in Form der Preisminderung) das Erfüllungsinteresse verlangen, wenn und soweit er damit nicht bereichert wird. (T1) Beisatz: Hier: Der Verbesserungsanspruch, gerichtet auf Ersatz der Kosten der (mit zumutbaren Mitteln) bloß teilweise möglichen Verbesserung (Erhöhung der Schalldämmung), wird durch den Schadenersatzanspruch ersetzt, wogegen für den dann noch verbleibenden Mangel (Differenz zur ordnungsgemäßen Schalldämmung) dem Werkbesteller ein Preisminderungsanspruch zusteht. (T2) |
5 Ob 274/99a | OGH | 12.10.1999 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Für die Kumulierung von Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren für ein und denselben Mangel ist Voraussetzung, dass dieser wenigstens teilweise behebbar ist (vgl auch 7 Ob 541/95). (T3) |
3 Ob 24/05h | OGH | 20.10.2005 |
Vgl auch; nur: Der Käufer kann bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstandes neben den Gewährleistungsansprüchen (etwa auch in Form der Preisminderung) das Erfüllungsinteresse verlangen. (T4) |
5 Ob 131/22h | OGH | 06.03.2023 |
nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0080OB00600_9000000_001
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