Rechtssatz
Der wesentliche Unterschied zwischen den sonst vollkommen übereinstimmenden Anfechtungstatbeständen der §§ 28 und 29 KO einerseits und der §§ 2 und 3 AnfO andererseits liegt ausschließlich im Zeitpunkt, von dem die Anfechtungsfristen zurückzurechnen sind. In den ersteren Fällen ist es die vom Anfechtungswerber (Masseverwalter) nicht beeinflussbare Konkurseröffnung (weshalb es notwendig ist, ihm eine - zusätzliche - Klagefrist einzuräumen), in den letzteren hingegen die Einbringung der Anfechtungsklage selbst, sodass es sich beim zeitlichen Element der Anfechtungstatbestände der AnfO in Wahrheit um Klagefristen vergleichbar jener des § 43 Abs 2 KO handelt, die ebenso wie diese und überhaupt alle Fallfristen in Analogie zu den §§ 1494 ff ABGB der Hemmung bzw der Unterbrechung wie bei der Verjährung unterliegen.
5 Ob 286/98i | OGH | 24.11.1998 |
Auch; nur: Alle Fallfristen unterliegen in Analogie zu den §§ 1494 ff ABGB der Hemmung bzw der Unterbrechung wie bei der Verjährung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900426_OGH0002_0060OB00567_9000000_001
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