OGH 7Ob3/90; 7Ob1/93; 7Ob128/97t; 7Ob44/98s; 7Ob289/03f; 7Ob125/06t; 7Ob40/07v; 7Ob30/13g; 7Ob99/23v (RS0081382)

OGH7Ob3/90; 7Ob1/93; 7Ob128/97t; 7Ob44/98s; 7Ob289/03f; 7Ob125/06t; 7Ob40/07v; 7Ob30/13g; 7Ob99/23v27.9.2023

Rechtssatz

Der Versicherer kann auf das Regressrecht nach § 67 Abs 1 VersVG verzichten. Der Verzicht zugunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers.

Normen

VersVG §67 Abs1

7 Ob 3/90OGH22.02.1990

Veröff: SZ 63/28 = VersRdSch 1990,313 = VersR 1991,87 = ZVR 1991/41 S 119

7 Ob 1/93OGH17.02.1993

Veröff: SZ 66/19 = VersR 1993,1301 = ZVR 1994/31 S 87

7 Ob 128/97tOGH23.07.1997

nur: Der Verzicht zugunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers. (T1)

7 Ob 44/98sOGH09.06.1998

Vgl aber; Beisatz: Eine solche Mitversicherung im Rahmen eines Regressverzichtes ist aber nur in (dem hier nicht zur Anwendung kommenden) § 12 SVS (mit Ausnahmen im § 10 Z 3 und § 15 SVS) vorgesehen. (T2)

7 Ob 289/03fOGH14.01.2004

Veröff: SZ 2004/4

7 Ob 125/06tOGH27.09.2006

Beisatz: Verliert aber der Versicherungsnehmer oder Versicherte (vgl Art 10 der ebenfalls vereinbarten allgemeinen Bedingungen für die Zürich Kosmos Kasko und die Insassen-Unfallversicherung [AKIB 1995]) durch eine Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsanspruch, ist in diesem Fall der Versicherer auch gegenüber dem Dritten (Finanzierer oder Leasinggeber) leistungsfrei, weil Letzterem ja nicht mehr Rechte als dem Versicherungsnehmer zustehen. (T3)

7 Ob 40/07vOGH30.05.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Art 10 VK 2002, der nicht so ausgelegt werden kann, dass in jedem Fall auch der Reparaturunternehmer, der anlässlich einer durchzuführenden Reparatur eine Probefahrt unternehmen lässt, vom KFZ-Kaskoversicherer seines Kunden nicht im Regressweg für einen bei der Probefahrt entstandenen Schaden am Kraftfahrzeug herangezogen werden kann. (T4); Veröff: SZ 2007/88

7 Ob 30/13gOGH27.03.2013
7 Ob 99/23vOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T5)<br/>Beisatz: Auch der Oberste Gerichtshof geht – aufgrund der dargestellten beachtenswerten Argumente der deutschen Rechtsprechung und der Lehre – nunmehr davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0070OB00003_9000000_003