OGH 12Os159/89; 15Os10/91; 15Os11/92; 11Os139/93; 12Os2/95; 14Os81/21z; 15Os12/22m; 14Os39/23a (RS0094869)

OGH12Os159/89; 15Os10/91; 15Os11/92; 11Os139/93; 12Os2/95; 14Os81/21z; 15Os12/22m; 14Os39/23a1.8.2023

Rechtssatz

Die einem erzwungenen (vollendeten oder versuchten) Beischlaf nachfolgenden Unzuchtshandlungen, die einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Mißbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen, sind nicht gesondert strafbar, sondern durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB nF) konsumiert. Beruhen dagegen Unzuchtsakte in der Nachphase des erzwungenen Beischlafs auf gesonderten Willensentschlüssen, ist Realkonkurrenz mit geschlechtlicher Nötigung (§ 202 StGB nF) anzunehmen.

Normen

StGB nF §201
StGB nF §202
StGB §205

12 Os 159/89OGH21.12.1989
15 Os 10/91OGH21.03.1991

nur: Beruhen dagegen Unzuchtsakte in der Nachphase des erzwungenen Beischlafs auf gesonderten Willensentschlüssen, ist Realkonkurrenz mit geschlechtlicher Nötigung (§ 202 StGB nF) anzunehmen. (T1)

15 Os 11/92OGH23.04.1992

Vgl auch; nur: Die einem erzwungenen (vollendeten oder versuchten) Beischlaf nachfolgenden Unzuchtshandlungen, die einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Mißbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen, sind nicht gesondert strafbar, sondern durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB nF) konsumiert. (T2) Veröff: EvBl 1992/180 S 766 = JBl 1992,729 (Schwaighofer)

11 Os 139/93OGH19.10.1993

nur T1

12 Os 2/95OGH09.03.1995

Vgl auch

14 Os 81/21zOGH14.09.2021

Vgl

15 Os 12/22mOGH27.04.2022

Vgl

14 Os 39/23aOGH01.08.2023

vgl; Beisatz: Das gilt auch für § 205 Abs 2 StGB im Verhältnis zu Abs 1 dieser Bestimmung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19891221_OGH0002_0120OS00159_8900000_002

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