OGH 6Ob744/88; 5Ob116/03z; 5Ob135/03v; 9Ob138/03i; 2Ob192/11s; 3Ob88/14h; 8Ob117/18s; 10Ob1/21a; 6Ob2/21v; 9Ob2/21s; 5Ob132/22f (RS0033640)

OGH6Ob744/88; 5Ob116/03z; 5Ob135/03v; 9Ob138/03i; 2Ob192/11s; 3Ob88/14h; 8Ob117/18s; 10Ob1/21a; 6Ob2/21v; 9Ob2/21s; 5Ob132/22f27.2.2023

Rechtssatz

Auf Forderungen, die kraft Gesetzes durch Gerichtserlag nicht getilgt werden können, wie etwa Abgabenforderungen, ist ein Erlag zu Gericht nach dieser Gesetzesstelle nicht statthaft.

Normen

ABGB §1425 VC

6 Ob 744/88OGH12.01.1989

Veröff: EvBl 1989/107 S 401

5 Ob 116/03zOGH02.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt. (T1)<br/>Veröff: SZ 2003/65

5 Ob 135/03vOGH07.10.2003

Auch; Beisatz: Dasselbe gilt dort, wo eine Schuldtilgung kraft gerichtlicher Anordnung nicht eintreten darf, etwa weil durch gerichtliche Entscheidung eine Beschlagnahme des Erlagsgegenstandes zur Sicherung der Abschöpfung aufrecht ist. (T2)

9 Ob 138/03iOGH03.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Zweck der Hinterlegung des Leistungsgegenstandes ist die Tilgung der Schuld. (T3)

2 Ob 192/11sOGH19.01.2012

Vgl; Beisatz: Dass hinsichtlich aller Erlagsgegner ein privatrechtlicher Anspruch bestehen müsste, ergibt sich im Hinblick auf den Schuldtilgungszweck des § 1425 ABGB nicht. (T4)<br/>Beisatz: Ein Gerichtserlag ist zulässig, wenn die Frage der Tilgung einer öffentlich rechtlichen Forderung eines Antragsgegners Vorfrage für die Beurteilung ist, ob die Tilgung einer privatrechtlichen Schuld der Antragstellerin gegenüber einem anderen Antragsgegner eingetreten ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Beitragsschuld der Erstantragsgegnerin zum Wohlfahrtsfonds einer Landesärztekammer als Zweitantragsgegnerin einerseits, Entgeltanspruch der Erstantragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Dienstgeber andererseits. (T6)<br/>Veröff: SZ 2012/7

3 Ob 88/14hOGH27.01.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/5

8 Ob 117/18sOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T3

10 Ob 1/21aOGH26.02.2021

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 2/21vOGH18.02.2021

Vgl; Beis nur wie T1; Beis nur wie T3

9 Ob 2/21sOGH24.02.2021

Vgl; Beis nur wie T3; Anm: siehe auch 6 Ob 2/21v. (T7)

5 Ob 132/22fOGH27.02.2023

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19890112_OGH0002_0060OB00744_8800000_001

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