OGH 9ObA186/88; 9ObA348/89; 9ObA47/92; 9ObA210/92 (RS0034408)

OGH9ObA186/88; 9ObA348/89; 9ObA47/92; 9ObA210/9226.7.2023

Rechtssatz

Der Sinn einer Fallfrist für Überstundenentgelt liegt vor allem darin, dass bei Geltendmachung des Entgelts für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten. Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistet ist. Dies trifft in gleicher Weise auf Zeiten des Anwesenheitsdienstes, der Rufbereitschaft oder der Erreichbarkeit zu, soweit sie nur eine besondere Form der Überstundenleistung sind.

Normen

ABGB §1491
AZG §10

9 ObA 186/88OGH31.08.1988
9 ObA 348/89OGH31.01.1990

Veröff: ecolex 1990,371

9 ObA 47/92OGH26.02.1992

Vgl; Veröff: SZ 65/31

9 ObA 210/92OGH21.10.1992

Vgl auch; Beisatz: Ein Zeitraum von vier Monaten ist für die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer ausreichend, zumal hiezu die außergerichtliche Geltendmachung genügt. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 9/94OGH26.01.1994

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 166/00bOGH12.07.2000

nur: Der Sinn einer Fallfrist für Überstundenentgelt liegt vor allem darin, dass bei Geltendmachung des Entgelts für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten. Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistet ist. (T3)

9 ObA 111/06yOGH15.11.2006

Beisatz: Der Zweck von Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen. (T4)

8 ObA 50/09zOGH29.09.2009

Auch; Beis wie T4

9 ObA 96/10yOGH22.10.2010

nur T3

8 ObA 29/12sOGH28.06.2012

Vgl auch

9 ObA 28/17hOGH27.09.2017

Auch

9 ObA 46/23iOGH26.07.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00186_8800000_001