OGH 6Ob4/88; 6Ob120/97h; 6Ob121/00p; 6Ob53/23x (RS0006888)

OGH6Ob4/88; 6Ob120/97h; 6Ob121/00p; 6Ob53/23x28.6.2023

Rechtssatz

Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis eines Gesellschaftsgläubigers, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, gegen eine die Löschung dieser Gesellschaft anordnende Eintragungsverfügung.

Normen

ALöschG §2
AußStrG §9 J1
AußStrG §9 J3
FGG §142

6 Ob 4/88OGH11.02.1988

Veröff: RdW 1988,198 = NZ 1988,309 = EvBl 1988/124 S 600 = WBl 1988,306 = GesRZ 1989,104

6 Ob 120/97hOGH19.06.1997

Beisatz: Bei feststehender Vermögenslosigkeit kann ein Gläubiger jedoch nicht aus dem Grund rekurieren, daß gegen die Gesellschaft ein Passivprozeß anhängig ist. (T1)

6 Ob 121/00pOGH17.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet der fehlenden Stellung als Betroffener im Sinne des § 18 FBG reicht für die Rekursberechtigung auch ein rechtliches Interesse, das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, in concreto das des Gläubigers einer Kapitalgesellschaft, die gelöscht werden soll. Ein Beitrittsrecht zum Firmenbuchverfahren und damit ein Rekursrecht muss auch dort anerkannt werden, wo es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung (des Gläubigers) käme. (T2)

6 Ob 53/23xOGH28.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880211_OGH0002_0060OB00004_8800000_001