OGH 4Ob578/87; 8Ob639/88; 2Ob2176/96f; 3Ob255/08h; 1Ob216/15v; 9Ob10/16k; 1Ob93/23t (RS0009069)

OGH4Ob578/87; 8Ob639/88; 2Ob2176/96f; 3Ob255/08h; 1Ob216/15v; 9Ob10/16k; 1Ob93/23t20.9.2023

Rechtssatz

Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes von den Fahrnissen Dritter durch einen Liegenschaftseigentümer ist nach ständiger Rechtsprechung als Akt unzulässiger Selbsthilfe zu beurteilen, wenn damit bloß der durch den Räumungsverzug gegebene rechtswidrige Zustand beseitigt werden soll.

Normen

ABGB §19

4 Ob 578/87OGH17.11.1987

Veröff: EvBl 1988/46 S 273 = WoBl 1988,34 = MietSlg 39/52 = JBl 1988,248

8 Ob 639/88OGH14.12.1989
2 Ob 2176/96fOGH05.09.1996

Veröff: SZ 69/201

3 Ob 255/08hOGH25.03.2009
1 Ob 216/15vOGH22.12.2015

Auch

9 Ob 10/16kOGH28.10.2016

Vgl aber; Beisatz: Wurde das Bestandobjekt jedoch vom Bestandnehmer dem Bestandgeber – wenn auch nicht vollständig geräumt - übergeben und von diesem auch in diesem Zustand übernommen, kann von einer eigenmächtigen Inbesitznahme nicht gesprochen werden. Die Übertragung des Besitzes am Objekt samt den darin enthaltenen Fahrnissen entspricht in diesem Fall dem Willen der Parteien. (T1)<br/>Beisatz: Liegt keine Dereliktion vor, wird in der Regel einerseits der Bestandnehmer zur Zahlung jenes Betrags verpflichtet sein, den er sich dadurch erspart hat, dass er für diese Gegenstände keine andere Einlagerungsmöglichkeit schaffen musste, andererseits aber auch der Bestandgeber zumindest das Eigentum des Bestandnehmers zu respektieren haben. (T2)<br/>

1 Ob 93/23tOGH20.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00578_8700000_003

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