OGH 3Ob574/87; 8Ob613/89; 7Ob643/90; 6Ob99/07p; 10Ob42/12t; 9ObA138/18m; 8Ob139/22g; 4Ob217/23z (RS0083915)

OGH3Ob574/87; 8Ob613/89; 7Ob643/90; 6Ob99/07p; 10Ob42/12t; 9ObA138/18m; 8Ob139/22g; 4Ob217/23z19.12.2023

Rechtssatz

Für jede der möglichen Abgabestellen, an welchen eine Sendung zugestellt werden dürfte, also auch für den Ort, an welchem der Empfänger seinen Betrieb führt, besteht die erst die Wirksamkeit der Zustellung begründende Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält.

Normen

ZustG §16 Abs1
ZustG §17 Abs1
ZustG §2 Z4

3 Ob 574/87OGH28.10.1987

Veröff: SZ 60/226 = EvBl 1988/22 S 146

8 Ob 613/89OGH29.06.1989

Auch

7 Ob 643/90OGH27.09.1990
6 Ob 99/07pOGH25.05.2007

Vgl; Beisatz: Die regelmäßige Benützung der Abgabestelle ist kein das Wesen der Abgabestelle bedingendes Merkmal, sondern eine Voraussetzung, die zusätzlich erfüllt sein muss, wenn es die §§ 16 bis 18 ZustG verlangen. (T1)

10 Ob 42/12tOGH20.11.2012

Vgl aber; Beisatz: Hält sich ein im Ausland wohnhafter und dort berufstätiger Arzt nur fallweise, nämlich ein- bis zweimal monatlich zu Untersuchungszwecken in einer inländischen (Gruppen-) Ordination auf, fehlt es an der für eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erforderlichen Voraussetzung einer dort regelmäßigen Anwesenheit zur Verrichtung von Arbeiten (Ablehnung von 6 Ob 99/07p). (T2); Bem: Siehe RS0128468. (T3); Veröff: SZ 2012/125

9 ObA 138/18mOGH24.01.2019
8 Ob 139/22gOGH21.11.2022

Beisatz: Hier: Büroräume in der Steuerberatungskanzlei des Buchhalters. Dass der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird, ändert hieran nichts. (T4)

4 Ob 217/23zOGH19.12.2023

Beisatz: Hier: Keine Abgabestelle, wenn zwar auf Webseite auf diese Adresse verwiesen wird, an dieser Adresse jedoch ein anderes Unternehmen ansässig ist, das Büros vermietet und die Versandvorbereitung und Postaufgabe für Dritte übernimmt und von einer Vertragspartnerin mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Warenrücksendungen, nicht aber zur Entgegennahme von Briefpost betraut wurde. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19871028_OGH0002_0030OB00574_8700000_003