OGH 5Ob59/87; 5Ob67/88; 5Ob90/88; 5Ob100/89; 5Ob1052/91; 5Ob52/99d; 5Ob83/99p; 5Ob48/07f; 5Ob293/07k; 5Ob115/09m; 5Ob147/09t; 5Ob11/15a; 5Ob239/16g; 5Ob91/17v; 5Ob126/18t; 5Ob107/19z; 5Ob106/22g (RS0083249)

OGH5Ob59/87; 5Ob67/88; 5Ob90/88; 5Ob100/89; 5Ob1052/91; 5Ob52/99d; 5Ob83/99p; 5Ob48/07f; 5Ob293/07k; 5Ob115/09m; 5Ob147/09t; 5Ob11/15a; 5Ob239/16g; 5Ob91/17v; 5Ob126/18t; 5Ob107/19z; 5Ob106/22g31.1.2023

Rechtssatz

Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach § 15 Abs 1 Z 5 WEG kann nur erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Bedenken gegen seine Treuepflicht und Interessenwahrungspflicht bestehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist.

Normen

WEG 1975 §15
WEG 1975 §18
WEG 1975 §18 Abs1 Z3
WEG 2002 §21 Abs3

5 Ob 59/87OGH30.06.1987

Veröff: WoBl 1988,94 (Call) = MietSlg XXXIX/30

5 Ob 67/88OGH27.09.1988

Veröff: SZ 60/126 = WoBl 1989,19 (Call)

5 Ob 90/88OGH29.11.1988

Veröff: MietSlg XL/30

5 Ob 100/89OGH31.10.1989

Veröff: MietSlg XLI/33

5 Ob 1052/91OGH08.10.1991

Beisatz: Lediglich geringfügige und entschuldbare Fehlleistungen haben dabei unberücksichtigt zu bleiben. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1992,114 (Call)

5 Ob 52/99dOGH09.03.1999

Auch

5 Ob 83/99pOGH13.04.1999

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. (T2)<br/>Beisatz: Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, doch nimmt mit der Länge des Beobachtungszeitraums das Gewicht einer Häufung von Verwaltungsmängeln ab. Verteilen sich die Mängel auf einen langen Zeitraum, dann behalten sie die Qualität einzelner Fehlleistungen, die noch keinen Rückschluss auf eine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten zulassen. (T3)<br/>Beisatz: Für die sofortige Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage auf Antrag (nur) eines Miteigentümers sind gravierende, die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzungen zu fordern. (T4)

5 Ob 48/07fOGH20.03.2007

nur: Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. (T5)

5 Ob 293/07kOGH01.04.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Bedenken, die so gewichtig sind, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung in Frage steht, ob die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer noch gesichert ist. (T6)<br/>Beisatz: Dabei ist im Hinblick auf das Verbot der Wiederbestellung (§ 21 Abs 3 WEG) zu berücksichtigen, dass durch eine solche Abberufung der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer, die dem Verwalter weiterhin das Vertrauen schenken, also gegen die Abberufung sind, ein Verwalterwechsel aufgezwungen wird (vgl 5 Ob 83/99p = MietSlg 51.562). (T7)

5 Ob 115/09mOGH07.07.2009

Beis wie T2; Beisatz: Bei der Prüfung von Auflösungsgründen ist jeweils eine Zukunftsprognose anzustellen. (T8)

5 Ob 147/09tOGH11.02.2010

Auch; Beis wie T2

5 Ob 11/15aOGH24.03.2015

Beis wie T4

5 Ob 239/16gOGH23.01.2017
5 Ob 91/17vOGH23.05.2017

Auch; Beis wie T4

5 Ob 126/18tOGH28.08.2018

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 107/19zOGH31.07.2019

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 106/22gOGH31.01.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_0050OB00059_8700000_001

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