OGH 4Ob394/86; 4Ob8/94; 9ObA66/03a; 4Ob50/04p; 4Ob26/07p; 4Ob12/11k; 4Ob78/17z; 4Ob184/18i; 4Ob114/21z; 2Ob182/23p (RS0078348)

OGH4Ob394/86; 4Ob8/94; 9ObA66/03a; 4Ob50/04p; 4Ob26/07p; 4Ob12/11k; 4Ob78/17z; 4Ob184/18i; 4Ob114/21z; 2Ob182/23p21.11.2023

Rechtssatz

Auch die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein.

Normen

UWG §1 D3d
UWG §11

4 Ob 394/86OGH19.05.1987

Veröff: ÖBl 1988,13

4 Ob 8/94OGH15.02.1994
9 ObA 66/03aOGH25.06.2003

Beisatz: So etwa, wenn der ehemalige Angestellte noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T1)

4 Ob 50/04pOGH04.05.2004

Beisatz: Keine Sittenwidrigkit gegeben, wenn Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse verwertet werden, jedoch ohne Verletzung des Datenschutzgesetzes und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. (T2); Veröff: SZ 2004/68

4 Ob 26/07pOGH22.05.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorbereitung eines Projektes durch Mitarbeiter der Klägerin in der Absicht, später die Beklagte zur Realisierung des Projektes zu gründen. (T3)

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Beis wie T1; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)

4 Ob 184/18iOGH20.12.2018

Auch; Beisatz: Auch redlich erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind grundsätzlich nur gegen unlautere Ausbeutung geschützt. (T6)

4 Ob 114/21zOGH22.09.2021

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 182/23pOGH21.11.2023

Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Verbandsprozess; sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0040OB00394_8600000_002