OGH 14ObA25/87 (RS0029020)

OGH14ObA25/8725.1.2023

Rechtssatz

Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, die eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entlassung bildet, setzt voraus, daß dem Arbeitgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Arbeitnehmers nach Lage der Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin (bzw bis zum Ablauf der Vertragszeit oder für die restliche Kündigungsfrist in dem - hier zutreffenden - Fall einer der Entlassung vorangegangenen Kündigung) nicht zugemutet werden kann, vielmehr eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

Arbeitnehmer — Fortbeschäftigung — Zumutbarkeit — Dienstverhältnis — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Leistung — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Angestellte

 

Normen

AngG §27 A5
AngG §27 C

14 ObA 25/87OGH10.03.1987

Veröff: WBl 1987,195 = RdW 1987,237 = Arb 10614; hiezu Andexlinger RdW 1987,334

9 ObA 101/87OGH16.09.1987

Beisatz: Hier: Keine Unzumutbarkeit bei Weigerung des Dienstnehmers Überstunden zu leisten, da keine großen betrieblichen Probleme und kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. (§ 48 ASGG) (T1)

9 ObA 275/00gOGH06.12.2000

nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, die eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entlassung bildet, setzt voraus, daß dem Arbeitgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Arbeitnehmers nach Lage der Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung liegt vor, obwohl der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Werkvertragsbasis weiterbeschäftigt, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen der Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages und der Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages, die kein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis erfordert. (T3)

9 ObA 323/00sOGH24.01.2001

nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, die eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Entlassung bildet, setzt voraus, daß dem Arbeitgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Arbeitnehmers nach Lage der Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, vielmehr eine sofortige Abhilfe notwendig ist. (T4)

8 ObA 12/02aOGH29.08.2002

Auch; nur T4; Beisatz: Die jeweilige Dauer der (noch) zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist ist nicht als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit heranzuziehen. Entscheidend ist ausschließlich, ob das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten an sich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen, nicht jedoch, ob und wie lange noch Arbeitsleistungen zu erbringen wären. (T5)

9 ObA 78/12dOGH24.09.2012

Vgl auch

9 ObA 111/14kOGH27.11.2014
9 ObA 12/16dOGH18.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T6)

8 ObA 65/16sOGH30.05.2017

Auch; Beisatz: Das jedem Entlassungstatbestand immanente Merkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt; hier: § 31 Abs 1 der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T7)

8 ObA 1/18gOGH26.01.2018

Auch

8 ObA 77/22iOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (kein Entlassungsgrund). (T8)

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_014OBA00025_8700000_002

Stichworte