Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.309,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer und S 480,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision wurde zwar an das seit 1. Jänner 1987 nicht mehr bestehende Arbeitsgericht Zell am See gerichtet und am letzten Tag der Revisionsfrist zur Post gegeben. Sie ist aber dennoch als rechtzeitig anzusehen, da sie sinngemäß als beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtstagsortes angebracht angesehen werden kann (Kuderna ASGG 158 und 165). Diese Erwägungen gelten auch für die ebenfalls an das Arbeitsgericht Zell am See übermittelte Revisionsbeantwortung.
Die in der Revision allein aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vom Beklagten behauptete Entlassung des Klägers gerechtfertigt erfolgte, wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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