OGH 12Os102/86; 12Os161/95; 14Os108/04; 11Os68/11a; 14Os119/20m; 14Os63/21b; 14Os80/23f (RS0094308)

OGH12Os102/86; 12Os161/95; 14Os108/04; 11Os68/11a; 14Os119/20m; 14Os63/21b; 14Os80/23f3.8.2023

Rechtssatz

Eine Schädigung am Vermögen liegt vor, wenn die Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als zuvor, was grundsätzlich nach einem konkreten objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen ist.

Normen

StGB §146 C1

12 Os 102/86OGH25.09.1986
12 Os 161/95OGH14.12.1995

Vgl auch; Beisatz: Für die Ermittlung des Schadens ist ein objektiv-individueller Maßstab unter Berücksichtigung opferbezogener Faktor heranzuziehen. (T1)

14 Os 108/04OGH05.10.2004

nur: Eine Schädigung am Vermögen liegt vor, wenn die Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als zuvor. (T2)

11 Os 68/11aOGH25.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Bewertung hat sich im Einzelfall an der Situation und den individuellen Bedürfnissen des Vermögensträgers zu orientieren. (T3); Beisatz: Es muss mitberücksichtigt werden, welcher Wert der Gegenleistung im Gesamtzusammenhang des Vermögens des Opfers unter Berücksichtigung etwaiger Verwertungsmöglichkeiten zukommt. (T4); Beisatz: Sofern die Gegenleistung unter diesen opferbezogenen Gesichtspunkten als wertlos zu qualifizieren ist, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsgemäßen Leistung des Getäuschten ein. (T5)

14 Os 119/20mOGH27.04.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: In die Bewertung der Gegenleistung sind auch opferbezogene Faktoren einzubeziehen, wobei die persönlichen Vorstellungen des Opfers und dessen Präferenzen („persönlicher Wirtschaftsplan“) zu berücksichtigen sind. Nur (aus wirtschaftlicher Sicht) willkürliche Individualinteressen haben außer Betracht zu bleiben. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Kriterien zur Bewertung der Arbeitsleistung eines gedopten Berufsradrennfahrers unter dem Gesichtspunkt individueller Nützlichkeit der Leistung für dessen Dienstgeber (Radrennmannschaften). (T7)

14 Os 63/21bOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

14 Os 80/23fOGH03.08.2023

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19860925_OGH0002_0120OS00102_8600000_001