OGH 5Ob301/86 (RS0028475)

OGH5Ob301/8625.1.2023

Rechtssatz

Um eine Entlassung zu rechtfertigen, setzt jeder Entlassungsgrund voraus, dass dem Dienstgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach der Lage der Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit für die restliche Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Angestellte — Auflösung — Dienstverhältnis — Zumutbarkeit

 

Normen

AngG §20 I4
AngG §28
AngG §29

5 Ob 301/86OGH11.02.1986

Veröff: SZ 59/26 = RdW 1986,120

9 ObA 323/00sOGH24.01.2001

nur: Um eine Entlassung zu rechtfertigen, setzt jeder Entlassungsgrund voraus, dass dem Dienstgeber infolge des im übrigen tatbestandsmäßigen Verhaltens des Dienstnehmers nach der Lage der Umstände die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf der Vertragszeit für die restliche Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. (T1)

8 ObA 9/03mOGH27.02.2003

Vgl auch; nur: Dieses Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T2)

9 ObA 13/10tOGH29.09.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Ob eine sexuelle Belästigung bereits als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

8 ObA 42/13dOGH27.06.2013

Ähnlich

9 ObA 79/15fOGH28.10.2015

Auch

8 ObA 77/22iOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Für einen Entlassungsgrund ist erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. (T4)<br/>Bem: Ebenso RS0029095. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860211_OGH0002_0050OB00301_8600000_002

Stichworte