Rechtssatz
Ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, sodass die Pflicht zum Einlösungsangebot für den Verpflichteten und die Einlösungsbefugnis des Berechtigten noch nicht bestehen, sondern erst mit Bedingungseintritt begründet werden.
7 Ob 586/90 | OGH | 28.06.1990 |
Beisatz: Eine vor Bedingungseintritt abgegebene Ausübungserklärung ist zwar vorbehaltlich des Bedingungseintrittes wirksam, ein vor Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes Einlösungsanbot des Verpflichteten kann jedoch den Lauf der Einlösungsfrist des § 1075 ABGB nicht auslösen. (T1) |
6 Ob 274/99h | OGH | 13.04.2000 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nicht anders ist der von einer Genehmigung durch ein "Bundesministerium" abhängige Kaufvertrag zu behandeln, erst seine behördliche Genehmigung durch das "Bundesministerium" vermag zur Herstellung des Vorkaufsfalles zu führen; erst ab diesem Zeitpunkt wird die Offerte des Dritten voll verbindlich. (T2) |
2 Ob 40/09k | OGH | 03.09.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Grundverkehrsbehördliche Genehmigung. (T3) |
2 Ob 27/13d | OGH | 07.05.2013 |
Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Eine „aufschiebende Bedingung“ im Kaufvertrag, wonach Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts „rechtskräftig“ werden soll, betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos. (T4) |
7 Ob 222/22f | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag, wonach der Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts „rechtskräftig“ werden soll, betrifft nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos und verlängert nicht die Fälligkeit für die wirkliche Einlösung durch den Vorkaufsberechtigten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00559_8500000_001
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