OGH 1Ob539/85; 1Ob522/89; 5Ob531/91 (RS0012514)

OGH1Ob539/85; 1Ob522/89; 5Ob531/9127.6.2023

Rechtssatz

Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist an strenge, zwingende Formvorschriften gebunden. Diese sollen einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, so dass er sie mit Überlegung trifft, anderseits Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern. Den Formvorschriften kommt demnach sowohl Warn- als auch Beweisfunktion zu. Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig.

Normen

ABGB §601

1 Ob 539/85OGH08.05.1985

Veröff: SZ 58/70 = NZ 1986,69 = JBl 1986,311

1 Ob 522/89OGH05.04.1989

nur: Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist an strenge, zwingende Formvorschriften gebunden. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/60

5 Ob 531/91OGH17.09.1991

nur T1; Veröff: EvBl 1992/36 S 166 = NZ 1992,296

6 Ob 321/98vOGH28.01.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Die Form kann nicht von der Willenserklärung getrennt werden, deren Schutz sie dient. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/16

7 Ob 185/05iOGH31.08.2005
5 Ob 185/12kOGH20.11.2012

Veröff: SZ 2012/123

2 Ob 106/15zOGH02.07.2015

Beisatz: Dies gilt insbesondere dann, wenn in einer formgültigen Verfügung auf ein anderes Schriftstück Bezug genommen wird. (T3)

2 Ob 192/17zOGH26.06.2018

Veröff: SZ 2018/51

2 Ob 126/18wOGH29.01.2019

nur: Den Formvorschriften kommt demnach sowohl Warn- als auch Beweisfunktion zu. Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig. (T4)<br/>Veröff: SZ 2019/9

2 Ob 192/18aOGH29.04.2019

nur: Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig. (T5)<br/>Beisatz: „Ausdrückliche Anordnung“ iSd § 725 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T6)<br/>Veröff: SZ 2019/35<br/>

2 Ob 19/19mOGH25.07.2019

nur T5; Beisatz: Hier: Handschriftlich ergänzte Fotokopie eines eigenhändigen Testaments. (T7)<br/>Veröff: SZ 2019/71

2 Ob 167/22fOGH25.10.2022

Beisatz: Die durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt. (T8)

2 Ob 106/23mOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verletzung der zwingenden Formvorschrift des § 68 Abs 1 lit g NO durch fehlende Beifügung eines Handzeichens, das dem Erblasser möglich und zumutbar gewesen wäre. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0010OB00539_8500000_002

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