OGH 5Ob22/85; 5Ob2220/96y; 5Ob287/98m; 5Ob47/00y; 5Ob160/01t; 5Ob196/01m; 5Ob129/07t; 5Ob167/08g; 5Ob162/10z; 5Ob205/17h; 5Ob225/18a; 5Ob185/22z (RS0082876)

OGH5Ob22/85; 5Ob2220/96y; 5Ob287/98m; 5Ob47/00y; 5Ob160/01t; 5Ob196/01m; 5Ob129/07t; 5Ob167/08g; 5Ob162/10z; 5Ob205/17h; 5Ob225/18a; 5Ob185/22z4.7.2023

Rechtssatz

Als selbständiges Wohnungseigentumsobjekt kommen nur solche Räume (Gebäude) in Betracht, denen die Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt.

Normen

WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs2

5 Ob 22/85OGH30.04.1985

Veröff: MietSlg 37611 = MietSlg 37658(19)

5 Ob 2220/96yOGH24.09.1996
5 Ob 287/98mOGH24.11.1998

Vgl auch

5 Ob 47/00yOGH14.03.2000
5 Ob 160/01tOGH27.09.2001

Auch; Beisatz: Der in § 1 WEG verwendete Begriff der wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsverständnis verweisen. (T1); Veröff: SZ 74/165

5 Ob 196/01mOGH27.11.2001

Beisatz: Hier: "Bankomat". (T2)

5 Ob 129/07tOGH28.08.2007

Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T3); Beisatz: Hier: „Wohnungseigentum" an einem ca 3m2 großen Lagerraum, verbunden mit WE-Zubehör an 1.124 m2 Gartenfläche. (T4)

5 Ob 167/08gOGH26.08.2008

Beisatz: Entscheidend für die Eignung vonselbstständigen Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliche Objekte ist die Verkehrsauffassung. Diese Frage kann jedenfalls nur nach der Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. (T5)

5 Ob 162/10zOGH24.01.2011

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6)

5 Ob 205/17hOGH18.01.2018

Auch; Beis wie T5

5 Ob 225/18aOGH17.01.2019

Beis wie T5

5 Ob 185/22zOGH04.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19850430_OGH0002_0050OB00022_8500000_004

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