OGH 4Ob28/84; 9ObA74/01z; 9ObA133/01a; 9ObA77/01s; 9ObA108/03b; 9ObA134/07g; 8ObA20/08m; 9ObA117/08h; 8ObA62/18b; 8ObA23/23z (RS0077520)

OGH4Ob28/84; 9ObA74/01z; 9ObA133/01a; 9ObA77/01s; 9ObA108/03b; 9ObA134/07g; 8ObA20/08m; 9ObA117/08h; 8ObA62/18b; 8ObA23/23z27.6.2023

Rechtssatz

Ein Verfall von Urlaubsansprüchen kommt außerhalb der Verjährung grundsätzlich nicht in Betracht.

Normen

UrlG §4 Abs5

4 Ob 28/84OGH13.03.1984

Veröff: SZ 57/49 = JBl 1985,435 = RdW 1984,316 = Arb 10334

9 ObA 74/01zOGH23.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Gefahr des Hortens von Urlaubsansprüchen trug der Gesetzgeber ohnehin durch die Normierung der Verjährungsbestimmung des § 4 Abs 5 UrlG Rechnung. (T1)

9 ObA 133/01aOGH11.06.2001
9 ObA 77/01sOGH05.09.2001

Beisatz: Nicht verbrauchte Urlaube (Urlaubsreste) können so lange auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden, als sie nicht verjährt sind. Diese Übertragung ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. (T2)

9 ObA 108/03bOGH17.03.2004
9 ObA 134/07gOGH28.11.2007

Auch

8 ObA 20/08mOGH27.05.2008

Vgl; Beisatz: Die wesentliche Konsequenz im Falle des behaupteten „Hortens" des Urlaubsanspruchs liegt in den Verjährungs- und Verfallsfolgen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/71

9 ObA 117/08hOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Nichtabschluss einer Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht nur unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach der Bestimmung des §4 Abs 5 UrlG, mit der der Gesetzgeber der Gefahr des Hortens von Urlaubsansprüchen Rechnung trug. Diese Bestimmung und die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das folgende und das nächstfolgende Urlaubsjahr schließt die Möglichkeit des Verfalls von nicht iSd § 4 Abs 5 UrlG verjährten Urlaubsansprüchen aus. (T4)

8 ObA 62/18bOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Auf die Gründe für das längere Stehenlassen des Urlaubs kommt es nicht an. (T5)

8 ObA 23/23zOGH27.06.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19840313_OGH0002_0040OB00028_8400000_008

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