OGH 6Ob717/82; 6Ob216/10y; 3Ob126/11t; 3Ob198/11f; 8Ob58/13g; 4Ob262/14d; 4Ob117/23v (RS0021904)

OGH6Ob717/82; 6Ob216/10y; 3Ob126/11t; 3Ob198/11f; 8Ob58/13g; 4Ob262/14d; 4Ob117/23v17.10.2023

Rechtssatz

Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden, mag es auch Sache des Bestellers sein, konkret zu behaupten, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat.

Normen

ABGB §1168
ZPO §226 IIIB

6 Ob 717/82OGH14.07.1983

Veröff: HS XIV/XV/13

6 Ob 216/10yOGH17.11.2010

Vgl; nur: Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden. (T1)

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Auch; Beisatz: Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. (T2); Beisatz: Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können. (T3)

3 Ob 198/11fOGH18.01.2012

Auch; Beis wie T2

8 Ob 58/13gOGH27.06.2013

Auch; Beis wie T2

4 Ob 262/14dOGH20.01.2015

Beisatz: Dies setzt voraus, dass er über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit verfügt. (T4)

4 Ob 117/23vOGH17.10.2023

Beisatz wie T2: Hier: Wenn ein Architekt Planungsleistungen erbringt, die nicht der Vereinbarung mit dem Bauherrn entsprechen, hat er den Vertrag nicht erfüllt und daher keinen Entgeltanspruch. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19830714_OGH0002_0060OB00717_8200000_002