Normen
ABGB §1168
ZPO §226 IIIB
6 Ob 717/82 | OGH | 14.07.1983 |
Veröff: HS XIV/XV/13 |
6 Ob 216/10y | OGH | 17.11.2010 |
Vgl; nur: Die für den Anspruch nach § 1168 ABGB erforderliche Sachbehauptung, das Werk sei infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers unterblieben, muss jedenfalls vom Kläger aufgestellt werden. (T1) |
3 Ob 126/11t | OGH | 14.12.2011 |
Auch; Beisatz: Bei Unterbleiben der Werkausführung muss der klagende Werkunternehmer seine Leistungsbereitschaft, das Unterbleiben infolge von Umständen auf Seiten des Bestellers und die Höhe seines Anspruchs behaupten und beweisen. (T2); Beisatz: Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können. (T3) |
3 Ob 198/11f | OGH | 18.01.2012 |
Auch; Beis wie T2 |
8 Ob 58/13g | OGH | 27.06.2013 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 262/14d | OGH | 20.01.2015 |
Beisatz: Dies setzt voraus, dass er über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit verfügt. (T4) |
4 Ob 117/23v | OGH | 17.10.2023 |
Beisatz wie T2: Hier: Wenn ein Architekt Planungsleistungen erbringt, die nicht der Vereinbarung mit dem Bauherrn entsprechen, hat er den Vertrag nicht erfüllt und daher keinen Entgeltanspruch. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19830714_OGH0002_0060OB00717_8200000_002
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