OGH 4Ob42/83; 8ObA166/98i; 8ObA28/08p; 6Ob229/22b (RS0063867)

OGH4Ob42/83; 8ObA166/98i; 8ObA28/08p; 6Ob229/22b25.9.2023

Rechtssatz

Unbeschadet der Frage, ob diese Schlichtungsklausel dem normativen Teil eines KollV (§ 11 Abs 1 ArbVG) überhaupt angehören und eine mit normativer Kraft ausgestattete Inhaltsnorm im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG bilden kann, genügt die gegenständliche Schlichtungsklausel weder den Mindesterfordernissen an Bestimmtheit der Regelung noch den unabdingbaren Voraussetzungen der durch die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle zu gewährleistenden Objektivität ihrer Tätigkeit.

Normen

KollV für das Bäckergewerbe §21 Z1

4 Ob 42/83OGH10.05.1983

Veröff: RdW 1983,116 = Arb 10250 = ZAS 1984,231 (Rummel) = DRdA 1984,334 (M Binder)

8 ObA 166/98iOGH06.07.1998

Vgl; Beisatz: Eine durch einen nun vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Vertrauensarzt) vorgenommene Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine vom Arbeitgeber geschuldete Leistung (Pensionszuschuss) vorliegen, ist auf Begehren des Arbeitnehmers vor Gericht ohne jede Bindung deren zu überprüfen. (T1)

8 ObA 28/08pOGH02.09.2008

Vgl; Beisatz: Schlichtungsklauseln zur allfälligen Bereinigung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten sind, soferne sie ausreichend bestimmte Regelungen enthalten, grundsätzlich zulässig. (T2)

6 Ob 229/22bOGH25.09.2023

Beisatz: Obligatorische Mediationsvereinbarungen müssen inhaltlichen Mindesterfordernissen entsprechen und daher ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufweisen. Diese Erfordernisse gelten nicht nur für arbeitsrechtliche Schlichtungsvereinbarungen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00042_8300000_001

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