OGH 3Ob559/82; 5Ob214/00g; 1Ob128/06i; 5Ob135/10d; 5Ob100/15i; 5Ob5/16w; 9Ob77/16p; 1Ob187/17g; 1Ob68/19k; 3Ob49/20g; 9Ob100/22d (RS0013354)

OGH3Ob559/82; 5Ob214/00g; 1Ob128/06i; 5Ob135/10d; 5Ob100/15i; 5Ob5/16w; 9Ob77/16p; 1Ob187/17g; 1Ob68/19k; 3Ob49/20g; 9Ob100/22d28.6.2023

Rechtssatz

Die Regel des § 830 ABGB versagt dann, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass das Miteigentumsrecht, zB an einem gemeinsamen Hofraum, als Zubehör einer anderen Sache untergeordnet ist und der rechtlichen Selbständigkeit entbehrt (so schon SZ 11/199).

Normen

ABGB §830 B5
ABGB §825 D

3 Ob 559/82OGH30.06.1982

Veröff: SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085 (23)

5 Ob 214/00gOGH26.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Art der Grundbuchseintragung weist die Miteigentumsanteile als Realrechte aus (vgl GlUNF 5212 ua; zur Maßgeblichkeit der Grundbuchseintragung siehe SZ 11/199). Das Wesen derartiger Rechte besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaft kraft dieses Eigentumsrechtes ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der Liegenschaft verbunden sind (vgl GlUNF 3261). Damit scheidet eine abgesonderte Verfügung über Realrechte aus (vgl GlUNF 2200 ua). (T1)<br/>Beisatz: Hier: Laut Grundbuchsstand gehören die Miteigentumsanteile an der Wegparzelle zum Gutsbestand bestimmter Liegenschaften und sind mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken verbunden. (T2)

1 Ob 128/06iOGH17.10.2006

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Person steht und die realrechtlich mit anderen Liegenschaften verbunden ist, sind auch die Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum als Realrecht gehört. (T3)

5 Ob 135/10dOGH23.09.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 100/15iOGH25.08.2015

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 5/16wOGH11.07.2016

Vgl auch; Beis wie T1

9 Ob 77/16pOGH24.05.2017

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 187/17gOGH27.02.2018

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern betreffend den Gebrauch und die Nutzung der gemeinsamen Sache sind en für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB unterworfen. (T4); Beisatz: Realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein‑)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken solcherart, dass sie nur kraft dieses Eigentumsrechts an jenen Grundstücken ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit bestimmten berechtigten Grundstücken verbunden sind und davon weder gelöst noch selbständig veräußert werden können. (T5)

1 Ob 68/19kOGH27.05.2019

Beis wie T1; Beisatz: Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis iSd §§ 825 ABGB. (T6)<br/>Beisatz: Mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft ist (nur) ein bestimmtes Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft verbunden, nicht aber das Eigentum an bestimmten ihrer Grundstücke. (T7)

3 Ob 49/20gOGH08.07.2020

vgl; Beisatz wie T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/60

9 Ob 100/22dOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Antragsteller ist Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft, in deren Eigentum die notleidende Liegenschaft steht. Der Anspruch auf Einräumung eines Notweges scheitert damit bereits an der mangelnden Eigentümerstellung des Antragstellers an der notleidenden Liegenschaft. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0030OB00559_8200000_004

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