OGH 1Ob521/82; 8Ob1524/89; 8Ob23/90; 8Ob4/94; 8Ob29/95; 6Ob2352/96t; 8Ob131/07h; 14Os123/17w; 17Ob8/21g; 17Ob17/23h; 13Os71/23z (RS0010924)

OGH1Ob521/82; 8Ob1524/89; 8Ob23/90; 8Ob4/94; 8Ob29/95; 6Ob2352/96t; 8Ob131/07h; 14Os123/17w; 17Ob8/21g; 17Ob17/23h; 13Os71/23z15.11.2023

Rechtssatz

Gelder verschiedener Eigentümer sind nicht nur dann im Sinne des §§ 371, 415 ABGB von ihrem sonstigen Vermögen abgrenzbar und deutlich unterscheidbar und lassen Mengeneigentum als Unterfall von Miteigentum entstehen, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem Giro- oder Sparkonto erlegt wurden (vgl SZ 10/356).

Normen

ABGB §371 A
ABGB §415

1 Ob 521/82OGH31.03.1982
8 Ob 1524/89OGH29.06.1989

Auch; Beisatz: Hier: Durch die vorgenommene Eröffnung des Sparbuches wurde lediglich das vorher gegebene Mengeneigentum im Sinne des § 415 ABGB wieder abgesondert, also nicht ein Aussonderungsanspruch erst neu begründet. (T1)

8 Ob 23/90OGH28.04.1992

Beisatz: Wenn sich kein bestimmter Anteil am Gemenge mehr nachweisen läßt, weil vor Feststellung seines Umfanges Geld in unbestimmter Höhe entnommen wurde, dann scheitert die Eigentumsklage. (T2)

8 Ob 4/94OGH31.08.1994

Beis wie T2; Beisatz: Der Leistungsgegenstand muß aber in jedem Fall in der Masse noch vorhanden und idividualisierbar sein; ein Geldbetrag schlechthin scheidet aus (SZ 32/161; SZ 48/21; SZ 59/229). (T3)

8 Ob 29/95OGH21.12.1995

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 2352/96tOGH10.04.1997

Veröff: SZ 70/63

8 Ob 131/07hOGH10.07.2008

Auch; Beisatz: Hier: Die Quantitätsvindikation ist nach den Miteigentumsregeln des §415 ABGB auch auf Buchgeld anzuwenden, weil der Gemeinschuldner daran nicht originär Eigentum erworben hat, soweit es nicht infolge Vermengung nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt. (T4)

14 Os 123/17wOGH06.03.2018

Vgl

17 Ob 8/21gOGH31.01.2022

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Schlagworte: Vermengung, Geld

17 Ob 17/23hOGH25.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die Vermengung der von der Republik Österreich zu Unrecht auf das Konto der Schuldnerin ausgezahlten Vorsteuerbeträge mit dem Vermögen der Schuldnerin schließt eine Eigentumsklage und einen Aussonderungsanspruch der Republik Österreich aus. (T5)

13 Os 71/23zOGH15.11.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0010OB00521_8200000_001