OGH 7Ob584/81; 3Ob23/82; 4Ob356/84; 5Ob573/89; 5Ob1544/90; 3Ob516/91 (RS0040338)

OGH7Ob584/81; 3Ob23/82; 4Ob356/84; 5Ob573/89; 5Ob1544/90; 3Ob516/9129.8.2023

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 277 Abs 4 ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (hier: dem Beklagten erteilter Auftrag, zur Untersuchung bei einem bestimmten Sachverständigen zu erscheinen).

Normen

ZPO §277 Abs4
ZPO §291
ZPO §366

7 Ob 584/81OGH09.04.1981
3 Ob 23/82OGH24.03.1982

nur: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 277 Abs 4 ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen. (T1) Beisatz: Hier: Verfügungen, die der Durchführung einer Schätzung dienen. (T2)

4 Ob 356/84OGH11.09.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Anordnung einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht statt im Rechtshilfeweg. (T3)

5 Ob 573/89OGH06.06.1989

Beisatz: Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung im Sinne des § 11 AnerbenG unter Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Hofübernehmers. (T4)

5 Ob 1544/90OGH26.06.1990

Auch; Beisatz: Hier: Ermächtigung des bereits bestellten Sachverständigen im Rahmen seiner Gutachtenerstattung einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. (T5)

3 Ob 516/91OGH08.05.1991

Auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Nichtzulassung eines Urkundenbeweises. (T6) Veröff: RZ 1993/6 S 55

1 Ob 84/00kOGH25.07.2000

nur T1

7 Ob 62/01wOGH30.03.2001

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Verfahrensleitende Anordnung (Zwischenverfügung) einer Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg statt vor dem erkennenden Gericht. (T7)

8 ObA 124/01wOGH28.05.2001

Vgl; Beisatz: Es hat beim Sachverständigenbeweis dabei zu bleiben, dass die grundsätzliche Entscheidung im Beweisbeschluss, ob dieses Beweismittel überhaupt zu erheben ist, nicht abgesondert angefochten werden kann. (T8)

10 Ob 69/04aOGH14.12.2004

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Obwohl § 277 ZPO durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde, besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des § 291 ZPO zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass. (T9)

8 ObA 109/04vOGH22.12.2004

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rechtslage vor ZVN 2002 anwendbar. (T10); Beisatz: Dadurch sollen zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln verhindert werden. (T11)

7 Ob 64/05wOGH20.04.2005

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9

8 Ob 72/23fOGH29.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19810409_OGH0002_0070OB00584_8100000_001

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