Normen
ZPO §235 A
7 Ob 742/80 | OGH | 29.01.1981 |
7 Ob 622/81 | OGH | 03.12.1981 |
Vgl auch; nur: Fällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. (T1) |
7 Ob 543/88 | OGH | 24.03.1988 |
1 Ob 535/93 | OGH | 25.08.1993 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 1739/95 | OGH | 30.01.1996 |
nur T1 |
4 Ob 510/96 | OGH | 30.01.1996 |
nur T1; Veröff: SZ 69/21 |
9 Ob 214/02i | OGH | 02.10.2002 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 168/05w | OGH | 27.09.2005 |
Vgl auch |
6 Ob 47/06i | OGH | 09.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrunde gelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T2) |
8 Ob 79/08p | OGH | 10.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Das Gericht kann die Entscheidung über eine Klageänderung in einem abgesonderten Beschluss treffen, sie als Beschluss mit in die Ausfertigung des Urteils aufnehmen oder sogar ohne darüber formell Beschluss zu fassen der Endentscheidung das geänderte Begehren „einfach" (implizite) zu Grunde legen. Will ein Beklagter in einem derartigen Fall die „konkludente" Zulassung der Klageänderung bekämpfen, dann muss er dies im Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung tun; unterlässt er eine solche Rüge, dann ist die Zulassung der Klageänderung rechtskräftig geworden und damit für das weitere Verfahren zu Grunde zu legen. (T3) |
6 Ob 29/09x | OGH | 02.07.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3 |
8 Ob 6/10f | OGH | 21.12.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T4); Veröff: SZ 2010/160 |
4 Ob 185/12b | OGH | 28.11.2012 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: In Schiedsverfahren (hier: § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste. (T5) |
3 Ob 93/13t | OGH | 19.06.2013 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Nichtzulassung der Berichtigung der Parteibezeichnung. (T6) |
9 Ob 16/19x | OGH | 25.06.2019 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/54 |
10 ObS 102/23g | OGH | 28.09.2023 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0070OB00742_8000000_001
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