OGH 7Ob742/80 (RS0039450)

OGH7Ob742/8028.9.2023

Rechtssatz

Fällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht auch das geänderte Begehren abgewiesen hat (gegenteilig 8 Ob 142/70 = JBl 1971,256). Die in der Urteilsfällung gelegene Entscheidung über die Klagsänderung ist dann so wie der darüber gefasste und in die Urteilsausfertigung aufgenommen Beschluss abgesondert anfechtbar.

Normen

ZPO §235 A

7 Ob 742/80OGH29.01.1981
7 Ob 622/81OGH03.12.1981

Vgl auch; nur: Fällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. (T1)

7 Ob 543/88OGH24.03.1988
1 Ob 535/93OGH25.08.1993

Auch; nur T1

1 Ob 1739/95OGH30.01.1996

nur T1

4 Ob 510/96OGH30.01.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/21

9 Ob 214/02iOGH02.10.2002

Auch; nur T1

1 Ob 168/05wOGH27.09.2005

Vgl auch

6 Ob 47/06iOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrunde gelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T2)

8 Ob 79/08pOGH10.07.2008

Vgl; Beisatz: Das Gericht kann die Entscheidung über eine Klageänderung in einem abgesonderten Beschluss treffen, sie als Beschluss mit in die Ausfertigung des Urteils aufnehmen oder sogar ohne darüber formell Beschluss zu fassen der Endentscheidung das geänderte Begehren „einfach" (implizite) zu Grunde legen. Will ein Beklagter in einem derartigen Fall die „konkludente" Zulassung der Klageänderung bekämpfen, dann muss er dies im Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung tun; unterlässt er eine solche Rüge, dann ist die Zulassung der Klageänderung rechtskräftig geworden und damit für das weitere Verfahren zu Grunde zu legen. (T3)

6 Ob 29/09xOGH02.07.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 6/10fOGH21.12.2010

Vgl auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T4); Veröff: SZ 2010/160

4 Ob 185/12bOGH28.11.2012

Vgl auch; nur T1; Beisatz: In Schiedsverfahren (hier: § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste. (T5)

3 Ob 93/13tOGH19.06.2013

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Nichtzulassung der Berichtigung der Parteibezeichnung. (T6)

9 Ob 16/19xOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/54

10 ObS 102/23gOGH28.09.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0070OB00742_8000000_001