OGH 3Ob144/80; 3Ob67/81; 3Ob585/84 (RS0009865)

OGH3Ob144/80; 3Ob67/81; 3Ob585/8423.10.2023

Rechtssatz

Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist nicht, ob es ohne wesentliche Zerstörung der Substanz wieder demontiert werden kann, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern deren äußeren Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann.

Normen

ABGB §297 B
ABGB §417
ABGB §418
ABGB §435

3 Ob 144/80OGH17.12.1980

Veröff: JBl 1981,479

3 Ob 67/81OGH24.02.1982

Beisatz: Eine auf dauernde Verbindung gerichtete Absicht ist anzunehmen, wenn dem Zweck, zu dessen Verwirklichung der Bau errichtet wurde, keine bestimmten zeitlichen Schranken innewohnen. (T1) Veröff: JBl 1982,481 (kritisch Hanel)

3 Ob 585/84OGH12.12.1984

nur: Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers. Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern deren äußeren Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann. (T2)<br/>Beisatz: Wesentlich ist der Mangel der Absicht, das Bauwerk beständig auf dem fremden Grund zu belassen; dieser Mangel der Absicht muss objektiv in Erscheinung treten und ergibt sich entweder durch die Bauweise des Gebäudes oder durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht, auf dessen Grundlage mit Einverständnis des Grundeigentümers gebaut wurde. (T3) <br/>Veröff: NZ 1986,226 (Hofmeister)

3 Ob 35/86OGH02.07.1986

Auch

3 Ob 76/86OGH24.09.1986

Nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Errichtung auf Grund eines zeitlich beschränkten (dinglichen oder obligatorischen) Grundbenutzungsrechtes tut den zeitlich begrenzten Zweck dar. (T4) <br/>Veröff: SZ 59/156 = NZ 1987,107 (dazu Hofmeister NZ 1987,109)

7 Ob 513/87OGH16.04.1987

Vgl; Beisatz: Wurde eine Garage in der Absicht errichtet, dass sie stets auf der Liegenschaft bleiben soll, handelt es sich um einen unselbstständigen Bestandteil der Liegenschaft, der sonderrechtsunfähig ist. (T5) <br/>Veröff: SZ 60/66 = EvBl 1987/143 S 533

4 Ob 533/91OGH09.07.1991

Vgl auch; Veröff: WoBl 1992,13 (Würth)

2 Ob 561/91OGH14.10.1991

Nur T2; Beis wie T3

7 Ob 646/92OGH26.11.1992

Auch; Beis wie T4

1 Ob 513/93OGH22.03.1993

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15

3 Ob 144/93OGH12.01.1994

Auch; nur T2; Veröff: SZ 67/1

7 Ob 222/00yOGH27.04.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Rampe (Stahlgestell mit Holzbrettern) ist kein Gebäude. (T6)

3 Ob 58/02dOGH28.05.2003

Vgl auch; nur: Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers. (T7)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist die Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, in concreto bei Beginn der Arbeiten am Bauwerk. (T8)

5 Ob 28/04kOGH03.08.2004

Vgl; nur: Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern deren äußeren Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Auf einem Steinfundament mit einem Grundriss von 4m x 6m errichtete, eingeschoßige, hölzerne Schihütte. (T10)

5 Ob 278/07dOGH19.02.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Veröff: SZ 2008/26

5 Ob 144/08zOGH26.08.2008

Vgl; Beis wie T8

7 Ob 27/13sOGH23.05.2013

nur T7; Veröff: SZ 2013/52

3 Ob 19/14mOGH08.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Panoramastraße (T11)

6 Ob 38/14bOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Es kommt bei der Belassungsabsicht nicht auf die unkontrollierbare innere Absicht des Erbauers, sondern auf objektiv erkennbare Umstände an. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss in äußerlich kundbarer Weise zutage treten, weil auch im Recht der Superädifikate ein Mindestmaß an Publizität gewahrt bleiben soll. (T12)

5 Ob 190/14yOGH18.11.2014

Vgl auch

2 Ob 79/19kOGH30.01.2020

Beis wie T3

5 Ob 167/21aOGH06.04.2022

nur T7; Beis wie T8; nur T9

1 Ob 148/22dOGH14.09.2022

Beisatz wie T3; Beisatz wie T8

1 Ob 147/23hOGH23.10.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19801217_OGH0002_0030OB00144_8000000_001