OGH 13Os72/80; 12Os5/01; 12Os74/11s; 15Os24/19x; 13Os111/20b; 13Os86/23f (RS0090842)

OGH13Os72/80; 12Os5/01; 12Os74/11s; 15Os24/19x; 13Os111/20b; 13Os86/23f20.12.2023

Rechtssatz

Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 23,24 zu § 99 StGB).

Normen

StGB §28 Bb
StGB §99 D
StGB §105 E
StGB §106

13 Os 72/80OGH09.10.1980
12 Os 5/01OGH15.02.2001

nur: Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen. (T1) Beisatz: Eine gefährliche Drohung oder Gewaltanwendung, mit der der Täter ausschließlich den Zweck verfolgt, des Opfers einer beabsichtigten Freiheitsentziehung habhaft zu werden oder eine bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten, wird - sofern es sich nicht um eine schwere Nötigung nach § 106 StGB handelt - als "typische Begleittat" in der Regel, und zwar dann vom Unrechtsgehalt des § 99 StGB konsumiert, wenn ihr Unwert unter Berücksichtigung der konkreten Fallgegebenheiten im Verhältnis zur Haupttat deutlich zurückbleibt. (T2)

12 Os 74/11sOGH20.09.2011
15 Os 24/19xOGH29.05.2019

Beis wie T2

13 Os 111/20bOGH13.01.2021

Vgl; Beis nur T2

13 Os 86/23fOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19801009_OGH0002_0130OS00072_8000000_001