13 Os 72/80 | OGH | 09.10.1980 |
12 Os 5/01 | OGH | 15.02.2001 |
nur: Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen. (T1) Beisatz: Eine gefährliche Drohung oder Gewaltanwendung, mit der der Täter ausschließlich den Zweck verfolgt, des Opfers einer beabsichtigten Freiheitsentziehung habhaft zu werden oder eine bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten, wird - sofern es sich nicht um eine schwere Nötigung nach § 106 StGB handelt - als "typische Begleittat" in der Regel, und zwar dann vom Unrechtsgehalt des § 99 StGB konsumiert, wenn ihr Unwert unter Berücksichtigung der konkreten Fallgegebenheiten im Verhältnis zur Haupttat deutlich zurückbleibt. (T2) |
12 Os 74/11s | OGH | 20.09.2011 |
15 Os 24/19x | OGH | 29.05.2019 |
Beis wie T2 |
13 Os 111/20b | OGH | 13.01.2021 |
Vgl; Beis nur T2 |
13 Os 86/23f | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0130OS00072_8000000_001
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