Rechtssatz
Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 23,24 zu § 99 StGB).
12 Os 5/01 | OGH | 15.02.2001 |
nur: Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen. (T1) Beisatz: Eine gefährliche Drohung oder Gewaltanwendung, mit der der Täter ausschließlich den Zweck verfolgt, des Opfers einer beabsichtigten Freiheitsentziehung habhaft zu werden oder eine bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten, wird - sofern es sich nicht um eine schwere Nötigung nach § 106 StGB handelt - als "typische Begleittat" in der Regel, und zwar dann vom Unrechtsgehalt des § 99 StGB konsumiert, wenn ihr Unwert unter Berücksichtigung der konkreten Fallgegebenheiten im Verhältnis zur Haupttat deutlich zurückbleibt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0130OS00072_8000000_001