Rechtssatz
Ein Ersatzanspruch der Versicherungsträgers gemäß § 334 ASVG verjährt gemäß § 337 Abs 1 ASVG in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht. Maßgebend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist in diesem Fall der Zeitpunkt in dem über die Feststellung der Leistung des Versicherungsträgers eine Entscheidung vorliegt, die keinem weiteren Rechtszug (Klage, Berufung) unterliegt.
9 ObA 52/09a | OGH | 24.03.2010 |
Auch; nur: Ein Ersatzanspruch der Versicherungsträgers gemäß § 334 ASVG verjährt gemäß § 337 Abs 1 ASVG in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht. (T1) |
9 ObA 74/23g | OGH | 18.10.2023 |
Beisatz: Die Verjährungsfrist läuft dabei jeweils ab Eintritt der Rechtskraft. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0080OB00011_8000000_001
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