Rechtssatz
Auch für eine formbedürftige Willenserklärung gilt der Grundsatz, dass eine bloße Falschbezeichnung nicht schadet; sie ist somit ungeachtet des Wortlautes der förmlichen Erklärung und ihres normativen Verständnisses entsprechend dem tatsächlichen übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten gültig. Als Vertragsinhalt gilt daher, was beide Parteien gewollt haben.
Schriftlichkeit — Andeutungstheorie — Vertragsauslegung — Allgemeines
4 Ob 546/79 | OGH | 27.11.1979 |
Veröff: EvBl 1980/99 S 322 |
8 Ob 388/97k | OGH | 07.10.1999 |
Auch; Beisatz: Die Berücksichtigung von Begleitumständen und formlosen Nebenabreden hat darin ihre Grenze, dass sich für den wahren Willen der Parteien in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt finden muss. (T1) |
4 Ob 35/10s | OGH | 13.07.2010 |
Vgl; Beisatz: Die allgemeinen Auslegungsregeln gelten auch für formpflichtige Geschäfte. (T2) |
2 Ob 196/11d | OGH | 22.12.2011 |
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei mietrechtlicher Befristungsvereinbarungen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00546_7900000_001
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