OGH 5Ob615/79; 5Ob527/81; 1Ob606/84; 8Ob581/87; 1Ob679/89; 9ObA104/90; 4Ob515/91 (RS0013988)

OGH5Ob615/79; 5Ob527/81; 1Ob606/84; 8Ob581/87; 1Ob679/89; 9ObA104/90; 4Ob515/9119.10.2023

Rechtssatz

1.) Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen, und zwar auch dann, wenn dies wirtschaftlich unvernünftig ist, begründete Hoffnung des anderen enttäuscht und ihn durch Versäumung anderweitiger Gelegenheiten schädigt. Niemand ist verpflichtet, die Vorverhandlungen fortführen und zu Ende zu führen.

2.) Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, dass ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. Eine Haftung für den bloßen Abbruch von Vertragsverhandlungen tritt nur dann ein, wenn die Verhandlungen gerade zum Zweck der Schadenszufügung eingegangen und hingezogen wurden.

Normen

ABGB §861
ABGB §866
ABGB §869
ABGB §874
ABGB §878
ABGB §1295 IIf7b

5 Ob 615/79OGH11.09.1979
5 Ob 527/81OGH03.03.1981

nur: Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen. (T1)

1 Ob 606/84OGH11.07.1984

nur: Dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses. (T2) Veröff: RZ 1985/15 S 66

8 Ob 581/87OGH25.06.1987

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Das bloße Nichtzustandekommen einer vertraglichen Einigung ohne Verletzung einer sonstigen Verpflichtung vermag keine Schadenersatzpflicht auszulösen. (T3)

1 Ob 679/89OGH02.05.1990

nur T1; Beis wie T3

9 ObA 104/90OGH27.06.1990

Auch; Beis wie T3

4 Ob 515/91OGH28.05.1991

nur T1; Beisatz: Eine Haftung nach der Lehre von den sogenannten vorvertraglichen Pflichten tritt nur dann ein, wenn ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner gegenüber eine jener Pflichten verletzt hat, die auch schon vor Abschluß des Vertrages zwischen den in Vertragsverhandlungen stehenden Parteien bestehen. Die Beteiligten haben die Verpflichtung, einander Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen. (T4) Veröff: JBl 1992,118

4 Ob 571/95OGH24.10.1995

nur: Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen. Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, daß ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. (T5); Beis wie T4

4 Ob 2292/96dOGH17.09.1996

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der mögliche, weil dem Käufer bei Nichterfüllung bestimmter Vertragspflichten des Verkäufers freigestellte Vertragsrücktritt kann die Haftung des Verkäufers wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten nicht beseitigen. (T6)

7 Ob 204/02dOGH25.09.2002

Vgl; Beisatz: Niemand ist verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er Vorverhandlungen bestimmten Inhaltes geführt hat. (T7); Beisatz: Solange der Vertrag nicht zustandegekommen ist, kann kein Partner darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abließen werde, weshalb Aufwändungen im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag grundsätzlich auf eigenes Risiko vorgenommen werden. (T8)

8 Ob 109/05wOGH16.11.2005

Auch; nur: 1.) Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, daß grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen, und zwar auch dann, wenn dies wirtschaftlich unvernünftig ist, begründete Hoffnung des anderen enttäuscht und ihn durch Versäumung anderweitiger Gelegenheiten schädigt. Niemand ist verpflichtet, die Vorverhandlungen fortführen und zu Ende zu führen. 2.) Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, daß ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. (T9)

7 Ob 41/10wOGH21.04.2010

Auch

4 Ob 141/12gOGH28.11.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T4

5 Ob 149/23gOGH19.10.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19790911_OGH0002_0050OB00615_7900000_001

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